Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird nach § 3 Nr. 26 EStG für NEBENBERUFLICHE Tätigkeiten gewährt.
Eine Tätigkeit wird nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 30.03.1990 – VI R 188/87 – BStBl 1990 II S. 854) und Auffassung der Finanzverwaltung (R 3.26 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008) dann nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Da der Nebenerwerb nur eine 1/3 Stelle darstellt, würde dem Grunde nach nichts gegen die Gewährung der Übungsleiterpauschale sprechen, wenn da nicht noch zusätzlich die ehrenamtliche Tätigkeit von weiteren 6,5 Stunden wäre.
Übt ein Steuerpflichtiger MEHRERE TÄTIGKEITEN aus, so ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind, grundsätzlich jede Tätigkeit für sich zu betrachten. Etwas anderes gilt jedoch bei GLEICHARTIGEN Tätigkeiten. Sie sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Berufes darstellen (R 3.26 Abs. 2 Satz 3 LStR 2008 und BFH v. 30.03.1990 – VI R 188/87 – BStBl 1990 II S. 854).
Da hier keine verschiedenen, sondern gleichartige Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, sind beide Tätigkeiten zusammenzurechnen, sodass die Grenze von einem Drittel überschritten wird.
Dementsprechend kann die Übungsleiterpauschale nicht gewährt werden.
Ich bedauere, Ihnen kein besseres Ergebnis mitteilen zu können, hoffe aber trotzdem, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Sehr geehrter Herr Schweizer,
meine Nachfrage kommt zwar spät, entspringt aber einer nachträglichen Überlegung.
Wenn ich die 6 1/2 Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit weglasse und ausschließlich die 13 Stunden ( 33 1/3 einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit) ausübe, wären dann die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt?
Im Hauptberuf bin ich übrigens "Hausmann".
Vielen Dank für die erneute Beschäftigung mit dem Thema.
Mit freundlichen Grüßen
H.W.K.
Sehr geehrter Herr Schweizer,
meine Nachfrage kommt zwar spät, entspringt aber einer nachträglichen Überlegung.
Wenn ich die 6 1/2 Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit weglasse und ausschließlich die 13 Stunden ( 33 1/3 einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit) ausübe, wären dann die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt?
Im Hauptberuf bin ich übrigens "Hausmann".
Vielen Dank für die erneute Beschäftigung mit dem Thema.
Mit freundlichen Grüßen
H.W.K.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
In diesem Fall wären die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.