Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Aus zivilrechtlicher Sicht kann in den von Ihnen geschilderten Fällen eine justiziable Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. Dieses Recht ist als "sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB geschützt, so daß Sie gegen den Verletzer unter Umständen einen Anspruch auf Widerruf und Unterlassung haben können.
Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist naturgemäß eine Frage des Einzelfalls. Zurückhaltung ist angebracht, wenn eine Äußerung (noch) nicht strafrechtlich relevant ist.
Wird allerdings durch die Äußerung zugleich ein Straftatbestand verwirklicht - zu denken ist hier insbesondere an Beleidigung etc. -, sind Sie zivilrechtlich (auch) über § 823 Abs. 2 BGB geschützt.
Unabhängig davon können Sie selbstverständlich durch eine Strafanzeige (bzw. einen Strafantrag) darauf hinwirken, daß die Staatsanwaltschaft die strafrechtliche Relevanz der jeweiligen Äußerung prüft.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Aus zivilrechtlicher Sicht kann in den von Ihnen geschilderten Fällen eine justiziable Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. Dieses Recht ist als "sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB geschützt, so daß Sie gegen den Verletzer unter Umständen einen Anspruch auf Widerruf und Unterlassung haben können.
Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist naturgemäß eine Frage des Einzelfalls. Zurückhaltung ist angebracht, wenn eine Äußerung (noch) nicht strafrechtlich relevant ist.
Wird allerdings durch die Äußerung zugleich ein Straftatbestand verwirklicht - zu denken ist hier insbesondere an Beleidigung etc. -, sind Sie zivilrechtlich (auch) über § 823 Abs. 2 BGB geschützt.
Unabhängig davon können Sie selbstverständlich durch eine Strafanzeige (bzw. einen Strafantrag) darauf hinwirken, daß die Staatsanwaltschaft die strafrechtliche Relevanz der jeweiligen Äußerung prüft.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.