Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Um sicherzustellen, dass Ihr Sohn die Immobilie nach dem Ableben des Schlaganfall-Patienten erhält und mögliche Anfechtungen des Testaments minimiert werden, eröffnen sich u.a. folgende Möglichkeiten:
Erbschaftsvertrag: Dieser Vertrag wird zwischen dem Erblasser und Ihrem Sohn geschlossen und muss [b]zwingend notariell [/b]beurkundet werden. Ein Erbschaftsvertrag ist eine bindende Vereinbarung, durch die der Erblasser festlegt, dass Ihr Sohn die Immobilie nach seinem Tod erbt. Ein solcher Vertrag ist schwieriger anzufechten als ein Testament, da beide Parteien diesen Vertrag einvernehmlich abschließen.
Überlassungsvertrag zu Lebzeiten mit Nießbrauchsrecht: Der Patient könnte Ihrem Sohn die Immobilie bereits zu Lebzeiten überschreiben, sich aber das Nießbrauchsrecht oder ein dingliches Wohnungsrecht an der Immobilie druch Eintragung im Grundbuch vorbehalten. Dies bedeutet, dass der Patient weiterhin die vollen Nutzungsrechte (z.B. Wohnrecht und Mieteinnahmen) behält, während Ihr Sohn bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Auch hier ist [b]eine notarielle Beurkundung erforderlich.[/b]
Testamentarische Absicherung: Falls ein Erbschaftsvertrag nicht gewünscht ist, könnte der Patient ein Testament oder ein sog. Vorausvermächtnis zugunsten Ihres Sohnes errichten. Dies muss nicht zwingend notariell beurkundet werden, ist jedoch ratsam, [b]um die Beweiskraft [/b]zu erhöhen und bestimmte [b]Formerfordernisse [/b]zu erfüllen, um spätere Streitigkeiten zu minimieren.
Schenkung auf den Todesfall: Eine solche Schenkung wird ebenfalls [b]notariell beurkundet[/b] und tritt erst nach dem Ableben des Schenkers in Kraft. Sie bietet eine rechtssichere Möglichkeit, das Vermögen Ihrem Sohn zukommen zu lassen.
Privatschriftliche Vereinbarungen: Ein privatschriftliches Testament kann der Patient handschriftlich allein abfassen, aber für alle anderen Vereinbarungen, die Eigentumsübertragungen betreffen, ist ein Notar erforderlich.
Es ist jedenfalls tunlichst zu empfehlen, eine[b] ausführliche notarielle Beratung[/b] in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass [b]alle rechtlichen Anforderungen erfüllt[/b] und die Interessen Ihres Sohnes bestmöglich abgesichert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Rückfrage.
Sehr geehrter Herr RA,
Ihre Antwort war sehr umfassed und damit wäre ich fast zufrieden. Offen geblieben ist allerdings die Frage nach einen (Testament) bzw. Vorausvermächtnis (4. Absatz Ihres Schreibens) und die Schenkung auf dem Todesfall. (5. Absatz). Für mich stellt sich die Frage, ob das eine einseitige Erklärung des Patienten ist (die jederzeit durch den Patienten wieder widerrufen werden könnte) oder ob ein Vertrag mit zwei Personen (Patient und mein Sohn) geschlossen wird?
Vielleicht könnten Sie mir dieses noch beantworten, dann gibts auch "Sterne".
Mit besten Grüßen
Gerne erläutere ich die beiden Möglichkeiten, die Sie ansprechen – das Vorausvermächtnis im Testament und die Schenkung auf den Todesfall – sowie die rechtliche Bindungswirkung und die Möglichkeit des Widerrufs.
Testament mit Vorausvermächtnis
Ein Testament mit einem Vorausvermächtnis ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die vom Erblasser allein erstellt wird. Der Erblasser kann in seinem Testament eine bestimmte Person – hier Ihren Sohn – als Vermächtnisnehmer benennen und ihm ein Vorausvermächtnis in Form des Hauses zuwenden. Ein Vorausvermächtnis bedeutet, dass der Begünstigte einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand (hier das Haus) zusätzlich zu einem möglichen Erbteil oder unabhängig davon erhält.
Rechtswirkung und Widerruf: Da es sich um eine [b]einseitige Verfügung[/b] handelt, kann der Patient das Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Er ist also nicht an die testamentarische Verfügung gebunden, solange er lebt.
Absicherungsmöglichkeiten: Das Testament bietet daher keine absolute Sicherheit, da es bis zum Tod jederzeit widerruflich bleibt. Eine notarielle Beurkundung ist hilfreich, da sie die Rechtskraft erhöht und die Formvorschriften erfüllt. Es verhindert jedoch nicht die Möglichkeit des Widerrufs.
Schenkung auf den Todesfall
Die Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag zwischen dem Schenker (Patient) und dem Beschenkten (Ihr Sohn), der erst mit dem Tod des Schenkers wirksam wird. Diese Schenkung ist speziell geregelt in § 2301 BGB und ähnelt in ihrer Wirkung einem Vermächtnis, da das Eigentum an der Immobilie erst nach dem Tod des Schenkers auf den Beschenkten übergeht.
Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag zwischen beiden Parteien (Patient und Ihr Sohn), der notariell beurkundet werden muss, um rechtswirksam zu sein. Da es sich um einen [b]zweiseitigen Vertrag[/b] handelt, ist sie nach Unterzeichnung bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden.
Diese Form der Schenkung bietet eine höhere Sicherheit für Ihren Sohn, da der Patient diesen Vertrag nicht mehr ohne die Zustimmung des Sohnes aufheben kann. Der Vertrag wird dadurch verlässlich und ist schwieriger anzufechten als ein einfaches Testament oder Vermächtnis.
Zusammenfassend:
[b]Fazit: [/b]Ein Testament mit Vorausvermächtnis ist eine einseitige Verfügung und somit widerruflich.
Eine Schenkung auf den Todesfall hingegen ist ein bindender Vertrag, der durch einen Notar beurkundet wird und daher eine höhere Sicherheit bietet, da er nicht einseitig widerrufen werden kann.
[b]Falls eine sichere und nicht widerrufbare Übertragung gewünscht ist, wäre die Schenkung auf den Todesfall die geeignetere Lösung.[/b] Ein Notar kann Ihren Sohn und den Patienten entsprechend beraten und das Dokument rechtssicher aufsetzen.
Ihnen und Ihrem Sohn das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt
[b]Für Ihre Anfrage gelten also die nachfolgenden §§:[/b]
[b]§ 1941 BGB Erbvertrag[/b]
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
[b]§ 2274 BGB Persönlicher Abschluss[/b]
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
[b]§ 2275 BGB Voraussetzungen[/b]
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
[b]§ 2276 BGB Form[/b]
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
[b]§ 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen[/b]
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts [b]können vertragsmäßig nicht getroffen werden.[/b]