Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist klarzustellen, dass ein Mahnverfahren selbstverständlich auch wegen 2,50 € durchgeführt werden kann. Aus der geringen Höhe der Hauptforderung folgt daher nicht, dass ein Mahnverfahren nicht hätte durchgeführt werden können.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Inkassodienst nur dann eine Vergütung verlangen kann, wenn seine Hinzuziehung als zweckmäßig zu erachten war. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht ganz einheitlich, sodass ein gewisses Prozessrisiko besteht. Allerdings sind gerade die Gericht im Bezirk der Gläubigerin sehr schuldnerfreundlich. So geht das AG Essen bereits grundsätzlich davon aus, dass nur minimale Inkassogebühren gefordert werden könnten. In Ihrem Fall ist die Zweckmäßigkeit der Inkassokosten bereits aus dem Grunde zweifelhaft, da Sie unter der ursprünglichen Adresse gar nicht mehr erreichbar waren. Hier könnte dahingehend zu argumentieren sein, dass die Gläubigerin selbst eine Auskunft über Ihren derzeitigen Wohnsitz hätte einholen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros jedenfalls überflüssig und die Beauftragung somit nicht zweckmäßig war. So dürfte es zumindest einem (Groß-) Teils der Forderungen an der Ersatzfähigkeit fehlen.
Hinzu kommt, dass die Kosten auf denjenigen Betrag begrenzt sind, die auch ein Anwalt für eine vergleichbare Tätigkeit verlangen könnte. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes erscheint der Gesamtbetrag auch unter Berücksichtigung der Auslagen für die Einwohnermeldeamtsauskunft (etwas) überzogen. Hier würde eine Auflistung der Kostenzusammensetzung mehr Aufschluss geben. Grundsätzlich erscheint die Forderung zunächst einmal möglich.
Es spricht demnach viel dafür, dass Sie nicht die gesamten Kosten tragen müssen. Sie könnten daher Widerspruch gegen den Mahnbescheid beantragen. Dies würde Ihnen die Möglichkeit eröffnen, die Kosten gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Erfolgsaussichten erscheinen bei einer gesamtdeutschen Betrachtung als gut. Eine abschließende Beurteilung könnte jedoch nur unter Berücksichtigung der regionalen Rechtsprechung erfolgen.
Der sauberste Weg um aus der Angelegenheit raus zu kommen wäre es, wenn die Zahlung nachgewiesen werden könnte. Die Beweislast hierfür obliegt aber Ihnen. Sofern Sie keine Belege haben, ist dieser Nachweis nicht zu führen. Sie sollten jedoch alternative Beweismittel, etwa durch Zeugen, in Betracht ziehen. Möglicherweise lohnt sich hier auch eine Kontaktaufnahme zur Bank.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist klarzustellen, dass ein Mahnverfahren selbstverständlich auch wegen 2,50 € durchgeführt werden kann. Aus der geringen Höhe der Hauptforderung folgt daher nicht, dass ein Mahnverfahren nicht hätte durchgeführt werden können.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Inkassodienst nur dann eine Vergütung verlangen kann, wenn seine Hinzuziehung als zweckmäßig zu erachten war. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht ganz einheitlich, sodass ein gewisses Prozessrisiko besteht. Allerdings sind gerade die Gericht im Bezirk der Gläubigerin sehr schuldnerfreundlich. So geht das AG Essen bereits grundsätzlich davon aus, dass nur minimale Inkassogebühren gefordert werden könnten. In Ihrem Fall ist die Zweckmäßigkeit der Inkassokosten bereits aus dem Grunde zweifelhaft, da Sie unter der ursprünglichen Adresse gar nicht mehr erreichbar waren. Hier könnte dahingehend zu argumentieren sein, dass die Gläubigerin selbst eine Auskunft über Ihren derzeitigen Wohnsitz hätte einholen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros jedenfalls überflüssig und die Beauftragung somit nicht zweckmäßig war. So dürfte es zumindest einem (Groß-) Teils der Forderungen an der Ersatzfähigkeit fehlen.
Hinzu kommt, dass die Kosten auf denjenigen Betrag begrenzt sind, die auch ein Anwalt für eine vergleichbare Tätigkeit verlangen könnte. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes erscheint der Gesamtbetrag auch unter Berücksichtigung der Auslagen für die Einwohnermeldeamtsauskunft (etwas) überzogen. Hier würde eine Auflistung der Kostenzusammensetzung mehr Aufschluss geben. Grundsätzlich erscheint die Forderung zunächst einmal möglich.
Es spricht demnach viel dafür, dass Sie nicht die gesamten Kosten tragen müssen. Sie könnten daher Widerspruch gegen den Mahnbescheid beantragen. Dies würde Ihnen die Möglichkeit eröffnen, die Kosten gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Erfolgsaussichten erscheinen bei einer gesamtdeutschen Betrachtung als gut. Eine abschließende Beurteilung könnte jedoch nur unter Berücksichtigung der regionalen Rechtsprechung erfolgen.
Der sauberste Weg um aus der Angelegenheit raus zu kommen wäre es, wenn die Zahlung nachgewiesen werden könnte. Die Beweislast hierfür obliegt aber Ihnen. Sofern Sie keine Belege haben, ist dieser Nachweis nicht zu führen. Sie sollten jedoch alternative Beweismittel, etwa durch Zeugen, in Betracht ziehen. Möglicherweise lohnt sich hier auch eine Kontaktaufnahme zur Bank.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen