vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es gibt eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, die vertraglichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses niederzulegen. Die entsprechende Regelung finden Sie in § 2 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG).
Gemäß § 2 Abs. 1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Ihr Mann sollte daher seinen Arbeitgeber auffordern, ihm binnen angemessener Frist eine der vorgenannten Regelung entsprechende Niederschrift mit dem vorgenannten Inhalt auszuhändigen.
Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld wird Ihr Mann nur geltend machen können, wenn dies entweder vertraglich mit seinem Arbeitgeber so vereinbart wurde oder eine tarifvertragliche Regelung existiert, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat der Sohn des früheren Arbeitgebers, der wohl ein neues Unternehmen gegründet hat ohne das alte fortzufühen oder deren Betrieb zu übernehmen, Ihren Mann neu eingestellt. Der frühere Arbeitsvertrag mit seiner Zusicherung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gilt also nicht fort. Auf eine arbeitsvertragliche Regelung wird Ihr Mann sich also nicht zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Weihnachtsgeld stützen können.
Ob ein Tarifvertrag besteht, der infolge einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung für Ihren Mann einen Weihnachtsgeldanspruch begründet, kann ich im Rahem dieses Forums nicht abschließend klären. Hierzu wäre es erforderlich, einen Rechtsanwalt vor Ort unter Darlegung des Arbeitsverhältnisses um Auskunft zu bitten oder sich auf andere Weise Kenntnis darüber zu verschaffen, ob ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Ihres Mannes Anwendung findet.
Wenn Ihr Mann Überstunden geleistet hat, kann er eine entsprechende Vergütung verlangen. Im Falle eines Rechtsstreits muss er dann allerdings nach gängiger Rechtsprechung bei Bestreiten durch den Arbeitgeber im einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muß ferner vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind. Gegebenenfalls sind auch hinsichtlich der Frage, ob die Überstunden in bar oder mit Freizeitausgleich zu vergüten sind, tarifvertragliche Bestimmungen zu beachten. Auch zu diesem Punkt sollten Sie daher gegebenenfalls einen Rechtsanwalt vor Ort befragen.
Das gleiche gilt auch für die Frage, für welchen Zeitraum die Überstundenvergütung noch verlangt werden kann. So keine tarifvertraglichen Ausschlussfristen bestehen, hätte ich keine Bedenken, wenn Ihr Mann die Vergütung für die seit seiner Einstellung am 1. August 2004 angefallene Überstunden geltend macht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Vielen Dank erstmal für die schnelle Beantwortung! Das hat uns schon weitergeholfen. Eine Frage hätte ich dennoch. Gibt es für Kraftfahrer denn eine gesetzliche Bestimmung, wieviel die Gesamtarbeitszeit täglich bzw. wöchentlich betragen darf, damit wir überhaupt wissen, nach wieviel Stunden wir Überstunden geltend machen dürfen und wieviel man dafür verlangen darf? Und solche Nachtaktionen, wo er den ganzen Tag und dann auch noch Nachts fahren muß, welche immer öfter vorkommen, sind die gesetzlich gerechtfertigt? Ich meine, er hat ja dann nicht etwa den nächsten Tag frei, sondern muß pünktlich zur Arbeit erscheinen auch wenn er nur 2 oder 3 Stunden geschlafen hat. Hoffe, Sie können mir das auch noch in kurzen Sätzen beantworten. Vielen Dank nochmal für die tolle Hilfe!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Arbeitgeber wird sich selbstverständlich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) halten müssen.
Gemäß § 3 ArbZG darf grundsätzlich die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
So nichts anderes vereinbart ist, muss für Überstunden der sonst auch geschuldete Arbeitslohn gezahlt werden.
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Für die Ruhezeiten von Kraftfahrern sind noch folgende Regelungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu beachten. Diese Verordnung gilt für das Führen von zur Güterbeförderung dienenden Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger und Sattelanhänger von 3,5 Tonnen.
Nach dieser Regelung bestehen unter anderem folgende Höchstsätze:
Tageslenkzeit: 9 Stunden ( 2 x pro Woche: 10 Stunden)
wöchentliche Lenkzeit: 56 Stunden
Lenkzeit in einer Doppelwoche: 90 Stunden
Tagesruhezeit bei 1-Fahrer-Besatzung: 11 Stunden
(kann bis dreimal in der Woche auf 9 Stunden verkürzt werden - bei Ausgleich bis zum Ende der nächsten Woche)
Tagesruhezeit bei 2-Fahrer-Besatzung: 8 Stunden
Den Regelungen können Sie entnehmen, dass es selbstverständlich nicht zulässig ist, von Ihrem Mann Nachtfahrten mit anschließenden Ruhezeiten von drei Stunden zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de