27. September 2013
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08:35
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Das von Ihnen angesprochene Problem wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, so daß es im Streitfall auf das für Sie zuständige Arbeitsgericht ankommt.
2.
Grundsätzlich gilt Folgendes: Fahrzeiten, die außerhalb der normalen Arbeitszeiten anfallen, müssen nicht vergütet werden. Auf Ihren Fall übertragen heißt das, daß die Fahrten zu der vom Arbeitgeber angeordneten Abendveranstaltung nicht als (zu vergütende) Überstunden zählen.
Diese Auffassung wird überwiegend vertreten.
Im Einzelfall kann etwas Anderes gelten, wenn die vom Arbeitgeber angeordnete Fahrt zu den Hauptleistungspflichten Ihrer Arbeitstätigkeit gehört. Das wird aber bei der Abendveranstaltung, die Sie ansprechen, nicht der Fall sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt