ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Der Bebauungsplan ist maßgeblich. Die Baunutzungsverordnung spielt dann insoweit, was die GFZ angeht, keine Rolle.
Im Bebauungsplan muss genau stehen, ob es nur um Hauptgebäude geht oder auch um Nebengebäude.
Allein dessen Vorgaben sind maßgeblich. Das liegt an der Normenhierarchie, die den B -Plan als Satzung als vorrangig gelten lässt.
Wenn dort nichts näheres stehen sollte, würde die Baunutzungsverordnung insoweit greifen. Die verbundene Garage würde aber zur Hauptanlage zählen. Nur freistehende Garagen sind Nebenanlagen.
Sehen Sie am besten noch einmal im B-Plan nach und / oder fragen beim Bauamt nach.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Beim Bauamt haben wir bereits nachgefragt, allerdings konnte uns dort niemand eine konkrete Antwort geben.
Im B-Plan ist die Grundflächenzahl lediglich auf 0,35 festgesetzt und als textliche Festsetzung folgendes angegeben: "Soweit sich aus der Festsetzung der überbaubaren Flächen durch Baulinien und/oder Baugrenzen nicht geringere Werte ergeben, werden die in der Planzeichnung ausgewiesenen Grundflächen- bzw. Geschoßflächenzahlen als Höchstgrenze festgesetzt.". Mehr ist im B-Plan zur Grundflächenzahl nicht angegeben.
Ist es somit korrekt, dass die Überschreitung der Grundflächenzahl um 50% mit Nebenanlagen erlaubt ist, da der B-Plan dies nicht explizit verbietet?
Vielen Dank und Viele Grüße
Ja, Eigentlich schon. Da es aber sehr relevant ist, empfehle ich schriftlich beim Bauamt anzufragen.