Überprüfung eines Wohnwagens

21. Juli 2011 18:59 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Beim Händler soll ein neuer Wohnwagen gakauft werden, der seit ein paar Monaten auf seinem Hof steht.
Ein paar Tage nach Abschluss des Kaufvertrages wird der Händler den Wohnwagen zum Campingplatz liefern, wo er von uns dann den Kaufpreis bekommt und wir von ihm die Fahrzeugpapiere. Sodann lasse ich den Wohnwagen auf mich bei der Zulassungsstelle zu.
VOR Abschluss des Kaufvertrages möchten wir den Wohnwagen eigentlich gründlich durchchecken, also unter anderem die Gasanlage und die Elektroanlage sowie die weiteren elektrischen Geräte.
Dies verweigert der Händler telefonisch.
Er ist der Meinung, dies sei nicht notwendig, der Wohnwagen sei schließlich neu und er würde ihn vor Auslieferung an uns eh noch mal gründlich untersuchen. Bei der Übergabe auf dem Campingplatz soll laut Händler eine gründliche Vorführung sämtlicher Geräte stattfinden.

Nun die Fragen:
1)Kann ich den Kaufvertrag ruhigen Gewissens unterschreiben, ohne alles genau geprüft zu haben?

2)Kann ich etwaige Mängel, die erst BEI der späteren Auslieferung sowie Vorführung des Wohnwagens auffallen trotzdem beim Händler reklamieren?
Den Wohnwagen dann ggf. nicht annehmen, wenn er Mängel aufweist?

3)Kann ich etwaige Mängel, die erst ein paar Tage NACH der späteren Auslieferung des Wohnwagens auffallen trotzdem beim Händler reklamieren?

4) Auf welche Formulierungen im Kaufvertrag muss ich unter diesen Umständen besonders achten?
21. Juli 2011 | 19:29

Antwort

von


(458)
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail: info@anwalt-vogt.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Da es sich in der Kaufsache um ein Neufahrzeug handelt, halte ich es in der Tat für fraglich, ob ihr eine von ihnen in Auftrag gegebene technische Überprüfung vor Übergabe des Fahrzeugs erforderlich ist.

So haben Sie gegen den Händler immerhin für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Das bedeutet, dass Sie nach dem Auftauchen eines Mangels vom Händler die Beseitigung desselben verlangen können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach § 476 BGB in dem Fall, dass sich innerhalb der ersten sechs Monate seit der Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel zeigt, gesetzlich vermutet wird dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Von diesen Regeln kann im Kaufvertrag, da es sich um eine neue Sache handelt, nicht zu ihren Lasten abgewichen werden. Dementsprechend kann der Kaufvertrag grundsätzlich auch keine Fallstricke zu ihren Lasten enthalten. Wollen Sie dennoch auf Nummer sicher gehen, sollten Sie den Kaufvertrag vor der Unterzeichnung durch einen Anwalt kurz überprüfen lassen.

Falls Sie bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs einen Mangel feststellen, können Sie die Annahme verweigern. Sie sind also nicht dazu verpflichtet, eine mangelhafte Sache anzunehmen.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Sie sich sowohl bei als auch nach der Abnahme des Fahrzeugs im Falle eines Mangels auf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte berufen können. Ferner könnte Ihnen noch eine über diese gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Herstellergarantie zustehen. Da es sich hierbei um eine freiwillige Zusage des Herstellers handelt, sollten Sie Ihren Händler fragen, ob bezüglich des von Ihnen gekauften Fahrzeugs eine solche Garantie besteht. Der Händler wird Ihnen dann die entsprechenden Garantiebedingungen aushändigen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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