Übernahme Abrechnungskosten für ein ganzes Jahr bei Umzug?

| 3. März 2025 10:01 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:53
Der Vermieter hat bei der jetzt vorliegenden Nebenkostenabrechnung meinen Bruder mit Abrechnungskosten für das komplette Jahr 2024 belastet, obwohl er schon im August
umgezogen ist. Zu Recht?
3. März 2025 | 10:45

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,


entscheidend ist nicht der Tag des Umzuges/Auszuges, sondern der Tag der Beendigung des Mietverhältnisses (beide Daten müssen nicht zwingend identisch sein).


Bei einer Nebenkostenabrechnung ist dann die Liegenschaft, der Abrechnungszeitraum, die Gesamtkosten, der Verteilerschlüssel und zeitliche Anteil des Mieters auszuführen.

Sollte der Mietvertrag auch zu Ende August beendet worden sein, darf der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung auch nur den Zeitanteil entsprechend berechnen - eine Umlage auf das gesamte Jahr wäre dann unzulässig.

Hat der Mietvertrag aber erst zum 31.12. geendet, wäre die Umlage auch dann rechtens, wenn Ihr Bruder aufgrund des Auszuges die Wohnung früher verlassen hat.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2025 | 12:38

Vielen Dank für Ihre rasche und sehr gut verständliche Antwort. Der Vermieter hat alles anteilig berechnet, nur die Abrechnungskosten für die NK-Abrechnung und die Heizkostenabrechnung sind voll berechnet worden. Mein Bruder ist zwar am 17.08.2024 ausgezogen; das Mietverhältnis endete aber erst am 31.08.2024. Mithin kann ich aber die mit der Nachzahlung für die NK-Abrechnung berechneten Abrechnungskosten zwölfteln und um 4 Monate reduzieren; ist das korrekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2025 | 12:53

Sehr geehrte Ratsuchende,


das ist so korrekt.

Sollte beim Auszug aber abgelesen worden sein, wären die Verbrauchskosten Wasser/Abwasser Heizung aber eben genau bis zum Ablesetag zu berechnen.

Ohne Ablesung wäre es dann eben anteilig zu berechnen und - da es dann eine Schätzung ist - insoweit sogar eine 15% Reduzierung möglich.


Keinesfalls darf der Vermieter aber dann das ganze Jahr in Rechnung stellen; hier sollten Sie ggfs die gesamte Abrechnung überprüfen lassen, da dann möglicherweise weitere Fehler in der Abrechnung enthalten sind.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 3. März 2025 | 12:40

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"Der Anwalt hat sehr ausführlich und auch für einen Laien verständlich geantwortet. Ich kann ihn uneingeschränkt weiter empfehlen."
Stellungnahme vom Anwalt:
Sehr geehrte Ratsuchende,


das ist so korrekt.

Sollte beim Auszug aber abgelesen worden sein, wären die Verbrauchskosten Wasser/Abwasser Heizung aber eben genau bis zum Ablesetag zu berechnen.

Ohne Ablesung wäre es dann eben anteilig zu berechnen und - da es dann eine Schätzung ist - insoweit sogar eine 15% Reduzierung möglich.


Keinesfalls darf der Vermieter aber dann das ganze Jahr in Rechnung stellen; hier sollten Sie ggfs die gesamte Abrechnung überprüfen lassen, da dann möglicherweise weitere Fehler in der Abrechnung enthalten sind.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. März 2025
5/5.0

Der Anwalt hat sehr ausführlich und auch für einen Laien verständlich geantwortet. Ich kann ihn uneingeschränkt weiter empfehlen.


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