Übernachtungspauschalen im Ausland

| 2. April 2015 12:21 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen Kunden frei, die Vergütung für Auslandsübernachtungen pauschaliert abzurechnen. Dies selbst dann, wenn der eingesetzte Arbeitnehmer nur gegen Rechnung seinerseits die Übernachtung beim Arbeitgeber abrechnen darf.

In der Vergangenheit wurde es in unserer Firma so gehandhabt, das Angebote an Kunden, mit den Übernachtungspauschalen aus der aktuellen Liste des Bundesministerium der Finanzen, berechnet wurden. Der MA konnte wählen ob er eine Rechnung für die Übernachtung einreicht oder die Auslandspauschle in Anspruch nimmt.
Jetzt wurde beschlossen, das die Pauschalen nicht mehr gezahlt werden und der MA immer eine Rechnung einreichen muss. Die Pauschalen werden aber weiterhin mit dem Kunden abgerechnet. Ist das rechtens?
2. April 2015 | 14:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, es ist rechtens, dass den Kunden gegenüber die sog. Übernachtungspauschale jeweils im Angebot unterbreitet und von diesen angenommen und bezahlt wird. Denn zwischen dem Arbeitgeber einerseits und den Kunden andererseits besteht Vertragsfreiheit dahingehend, wie die zu erbringenden Leistungen abgerechnet werden. Es unterliegt also alleine dem Willen der Vertragsparteien, wie solche Übernachtungen zwischen ihnen abgerechnet werden. Wollte ein Kunde das nicht, so müsste er z.B. anregen, nur die konkret angefallenen Kosten zu übernehmen oder Unterkunft selbst zu stellen. Dass dem Arbeitgeber als Unternehmer ggf. auf diese Weise ein zusätzlicher Gewinn von den Kunden zufließt, ist nicht zu beanstanden.

Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und den eigenen Arbeitnehmern spielt alleine das deutsche Steuerrecht eine Rolle. Die von Ihnen in diesem Verhältnis geschilderte Praxis ist ehemals wie heute ordnungsgemäß. Sie orientiert sich an den entsprechenden Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 6. April 2015 | 16:42

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