Überlassen der Mietwohnung an Bewohner

| 29. April 2020 11:30 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:19
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde gerne die Aussage in einen Mietvertrag verstehen.

Konkret geht es darum das Mieter Herr&Frau X mit Ihren drei Kindern in eine vier Zimmer-Mietwohnung lebten. Vor einem Jahr sind zwei seiner Kinder ausgezogen und diese wurde auch angezeigt - es folgte ein Nachtrag Nr. 1 vom Vermieter. Es lebten also nur noch Mieter&innen X mit dem Sohn A. Vor 3 Monaten zog der Verwandte F ein. Dies wurde ebenso angezeigt und ein Nachtrag folgte. Im Nachtrag steht konkret:

Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag von X.XX.2010
zwischen
DasUnternehmen
als Vermieter

und

Frau u. Herr X
STRASSE

als Mieter

01 Die Wohnung wird derzeit bewohnt von den Mietern und

Herrn A

ab 15.01.2020 wird die Wohnung bewohnt von den Mietern und

Herrn A
Herrn F

Genau dieser Wortlaut "[...] wid die Wohnung bewohnt von den Mietern UND [...]" macht mir Gedanken. Ich habe mir ein Mehrfamilienhaus gekauft, in dem wir in August einziehen möchten. Herr F möchte allerdings in der Wohnung bleiben. Wird es Probleme für Herrn F geben diese Mietsache einfach so fortzusetzen? Ist er auch ein Mieter oder muss ich davon ausgehen das durch diesen Wortlaut er nur "Untermieter" ist, der nicht die Wohnung allein fortsetzen darf.

Vielen Dank für Ihre Antwort.
29. April 2020 | 11:59

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Nach dem Nachtrag 2 gibt es Mieter sowie Bewohner, die im Verhältnis zum Vermieter keine Mietpartei sind.

Sofern Sie zum August das Mietverhältnis kündigen, weil Sie iumziehen wollen, wird F kein Recht mehgr haben, in der Wohnung zu bleiben.

Selbst dann, wenn F tatsächlich als Mietpartei anzusehen wäre, könnten Sie ja nicht ohne ihn kündigen, weil bei mehreren Personen als Mieter alle die Kündigung aussprechen müssen.

Sie werden die etwas unklare Vertragslage daher mit dem Vermieter abklären müssen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 29. April 2020 | 12:39

Guten Tag Herr Otto,

vorab möchte ich mich für die zügige Beantwortung meiner Frage bedanken.

Ich habe mich hier nicht ganz klar ausgedrückt. Wir möchten die Wohnung nicht Kündigen, sondern diese Wohnung Herrn F übergeben. Selbst möchten wir nur ausziehen.

Daher die Frage: Ist Herr F berechtigt die Wohnung alleine fortzuführen, wie Sieht das die Rechtslage.

Grüße und vorab vielen Dank

A.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. April 2020 | 13:19

Wenn Sie selber auch Mietpartei bleiben, kann F alleine in der Wohnung bleiben. Sie haften allerdings für die mietvertraglichen Verbindlichkeiten dem Vermieter gegenüber.
MfG

Bewertung des Fragestellers 29. April 2020 | 17:06

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

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"Herr Otto hat die Frage sehr zügig beantwortet.

Anfänglich wurde hier von mir eine konkrete Frage gestellt, welche ich in der Nachfrage nochmal stellen musste, da hier die Frage nicht beantwortet wurde. Ledeglich die Antwort das es in dem Nachtrag Mieter sowie Bewohner gibt empfand ich als etwas hilfreich.

Sicherlich wäre hier die Antwort von Herrn Otto hilfreich wenn ich explizip von einer Kündigung seitens der aktuellen Mietern X gesprochen hätte. Daher ging leider die Antwort von Herrn Otto in ein völlig falschen richtung sowohl bei der ersten antwortung, als auch in der zweiten, so dass ich -und da bin ich mir Sicher- trotz hoher Kompetenz seitens Herr Otto, eine eher mäßige bewertung abgeben muss. "
Stellungnahme vom Anwalt:
Die Frage wurde zunächst nicht beantwortet, weil sie vom Fragesteller, seinen eigenen Worten zufolge, unklar gestellt war.
Gleichwohl ging die erste Antwort keineswegs in eine völlig falsche Richtung.
Die Bewertung ist nicht ganz nachvollziehbar.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. April 2020
3,8/5.0

Herr Otto hat die Frage sehr zügig beantwortet.

Anfänglich wurde hier von mir eine konkrete Frage gestellt, welche ich in der Nachfrage nochmal stellen musste, da hier die Frage nicht beantwortet wurde. Ledeglich die Antwort das es in dem Nachtrag Mieter sowie Bewohner gibt empfand ich als etwas hilfreich.

Sicherlich wäre hier die Antwort von Herrn Otto hilfreich wenn ich explizip von einer Kündigung seitens der aktuellen Mietern X gesprochen hätte. Daher ging leider die Antwort von Herrn Otto in ein völlig falschen richtung sowohl bei der ersten antwortung, als auch in der zweiten, so dass ich -und da bin ich mir Sicher- trotz hoher Kompetenz seitens Herr Otto, eine eher mäßige bewertung abgeben muss.


ANTWORT VON

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