11. Januar 2021
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20:22
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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da es sich um einen Mangelfolgeschaden aus der Mietsache handelt, muss der Vermieter auch für den Mehrverbrauch aufkommen, sofern dieser durch Vergleichswerte abgrenzbar und bestimmbar ist.
Sofern sich dies von der Wasseruhr ablesen lässt, ist dies Beweis genug. Sollten Sie den Vertrag mit dem Wasserwerk selbst abgeschlossen haben, müssten Sie die Kosten zunächst ausgleichen und könnten eine Erstattung vom Vermieter verlangen. Zahlen Sie demgegenüber an den Vermieter, bräuchten Sie nur die Differenz zu bezahlen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt