Überhöhter Wasserverbrauch - wer zahlt?

11. Januar 2021 19:45 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich bekam kürzlich eine Nachzahlungsforderung von 770€ für angeblich 300cbm Mehrverbrauch an Wasser für 2019/20. Es ist mehr als doppelt soviel wie üblich, (auf 2 Jahre verteilt.)
Es stellte sich heraus, dass die "rinnende" Toilettenspülung das Problem ist: die Wasseruhr läuft, wenn die Wasserzufuhr zum Toilettenkasten an ist, die Wasseruhr steht still, wenn der Zulaufhahn an der Toilette aus ist. Problem: uraltes Haus... vor ca. 5 Jahren gab es ein eingefrorenes Abwasserrohr. Uns wurde damals von den Technikern, die die Rohre wieder "auftauten" gesagt: gut das in der Toilette ein Rinnsal läuft, so kann die Toilette nicht einfrieren. Die Kosten dieses Rinnsals waren uns nicht bekannt... scheinbar ist der Dichtungsring in der Toilettenspülung immer morscher und durchlässiger geworden im Laufe der Jahre und hat so - nach und nach - zu dem hohen Wasserverlust geführt. Derzeit gehen laut Wasseruhr nachweislich stündlich 13l durch die Toilette! --> macht im Jahr rund 114cbm... 2019 hat der Vermieter verpasst die Wasseruhr abzulesen und so wurde der Verbrauch nur geschätzt. Man hätte theoretisch also schon vor einem Jahr den Schaden bemerken und ausgleichen können... Wer muß nun zahlen?
11. Januar 2021 | 20:22

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

da es sich um einen Mangelfolgeschaden aus der Mietsache handelt, muss der Vermieter auch für den Mehrverbrauch aufkommen, sofern dieser durch Vergleichswerte abgrenzbar und bestimmbar ist.

Sofern sich dies von der Wasseruhr ablesen lässt, ist dies Beweis genug. Sollten Sie den Vertrag mit dem Wasserwerk selbst abgeschlossen haben, müssten Sie die Kosten zunächst ausgleichen und könnten eine Erstattung vom Vermieter verlangen. Zahlen Sie demgegenüber an den Vermieter, bräuchten Sie nur die Differenz zu bezahlen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()

Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...