Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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eine komplette Unterhaltsberechnung kann an dieser Stelle nicht vorgenommen werden, es gelten für die Unterhaltsberechnung auch leichte Abweichungen in den einzelnen OLG-Bezirken.
Als erste rechtliche Orientierung hinsichtlich des Unterhaltes für die Mutter Ihres nichtehelichen Kindes gilt folgendes:
Nach der Düsseldorfer Tabelle bemisst sich der Unterhaltsbedarf der Kindesmutter im Rahmen des § 1615 l BGB nach deren eigener Lebensstellung, mindestens 770 Euro. Dieser Betrag und nicht mehr dürfte hier auch anzusetzen sein, da die Mutter vorher nicht erwerbstätig war und Sozialhilfe bezogen hat.
Eigenes Einkommen der Kindesmutter wirkt bedarfsmindernd. Erziehungsgeld, ALG II und Sozialgeld werden beim Unterhaltsberechtigten aber i.d.R. nicht als Einkommen berücksichtigt.
Eine Unterhaltspflicht der Kindesmutter gegenüber besteht nur im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit.
Von Ihrem Bruttoeinkommen können nach der Düsseldorfer Tabelle die konkret abgrenzbaren berufsbedingten Aufwendungen abgezogen werden, 5 % pauschal (maximal 150,-- Euro) oder auch ein höherer Betrag, wenn die Aufwendungen insgesamt nachgewiesen werden. Für die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeuges können dabei 0,30 Euro pro gefahrener Kilometer angesetzt werden, wobei bei längerer Fahrtstrecke eine Kürzung der Kilometerpauschale in Betracht kommt.
Außerdem sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen vom Einkommen abzuziehen. Ob Schulden abzugsfähig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens). Steuererstattungen sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen.
Zu berücksichtigen sind auch die Unterhaltsleistungen für das Kind.
Als angemessener Selbstbehalt gegenüber der Kindesmutter muss Ihnen als Erwerbstätigem danach monatlich noch mindestens ein Betrag von 995 Euro verbleiben.
Da Sie eine Erwerbsobliegenheit trifft, würde Ihnen eine Aufgabe Ihrer beruflichen Tätigkeit nichts bringen. In diesem Fall würden Ihnen fiktive Einkünfte angerechnet werden.
Die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf finden Sie bei Interesse hier:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01%20duess-tab.pdf
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01-Leitlinien-OLGD.pdf
Die einzelnen OLG-Bezirke haben jeweils noch eigene Unterhaltsleitlinien.
Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit zunächst weiter geholfen. Gerne beantworte ich eine Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Grüß Gott Frau Haeske,
Ich bin schockiert! Wann werden diese Gesetzte geändert?
Kein Wunder für die 1,3 Kinder pro dt. Familie.... :-)
aber zunächst erstmal danke für die links, die Sie für die Allgemeingheit zur Verfügung gestellt haben.
Trotzdem bin ich mit einer anderen Erwartungshaltung an diese Plattform herangetreten. Ich habe 30,50 € ausgegeben, um schnell und effektiv eine Hilfe - eine Vororientierung - zu bekommen. Ich muss allerdings feststellen, dass hier zum überwiegenden Teil das BGB und andere Richtlinien für die Allgemeinheit zitiert werden.
Nochmal...wieviel muss ich - auf der Grundlage meiner geschilderten finanziellen Lage - für meine Exfreundin, die noch NIE gearbeitet hat, ZAHLEN? Ich bitte um Erfahrungswerte! Grobe Richtung. Ausgangspunkt sind 770 €. + -. Da mein geschilderter Fall bestimmt nicht der erste ist....und Sie schon etwas länger dieser Tätigkeit im Familienrecht nachgehen (Kraft eigener Arroganz. :-).
Versicherung?
Fernstudium?
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr verehrter Fragesteller,
zunächst einmal: Ich verbitte mir Ihre unverschämte Wortwahl, bei der Bundeswehr mag dies normal sein, ich für meinen Teil bin aber zum Glück nicht bei der Bundeswehr.
Die Gesetze werden möglicherweise in Zukunft tatsächlich geändert und die Altersgrenze von drei Jahren noch nach oben angehoben. Es sind Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, in denen diese Altersgrenze überprüft werden soll, da eine verheiratete Mutter Betreuungsunterhalt sogar bis zum 18. Lebensjahr erhalten kann. In Ausnahmefällen (z.B. wenn das Kind krank oder behindert ist) besteht bereits jetzt nach dem Gesetz die Möglichkeit, dass der Vater über das 3. Lebensjahr des nichtehelichen Kindes hinaus Betreuungsunterhalt für die Mutter zahlen muss. Meiner Meinung nach wäre eine Anhebung der Altersgrenze auch völlig in Ordnung, warum sollte sich der Vater eines nicht-ehelichen Kindes ab dem 3. Lebensjahr insoweit der Verantwortung gegenüber dem Kind und der Mutter entziehen dürfen?
Des weiteren: Erfahrungswerte werde ich Ihnen hier sicherlich nicht mitteilen. Zum einen bin ich kein Statistiker, zum anderen nützen die Ihnen auch gar nichts, da hier Ihre konkrete Lebenssituation und Leistungsfähigkeit eine Rolle spielt und nicht die eines anderen.
Die von Ihnen gewünschte "grobe Richtung" des zu zahlenden Betrages - entsprechend Ihrer Fragestellung "ohne genau ins Detail zu gehen" ! - können Sie sich anhand meiner Ausführungen in der Antwort leicht selbst ausrechnen (alle Beträge auf den Monat umrechnen):
Bruttoeinkommen
minus Einkommenssteuer
minus Sozialabgaben und/oder
minus angemessene Vorsorgeaufwendungen
minus die konkret abgrenzbaren berufsbedingten Aufwendungen
minus Rückzahlung Schulden (soweit diese nach Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens berücksichtigungsfähig sind)
minus Unterhaltsbeträge für vorrangig Unterhaltsberechtigte
plus eventuelle Steuererstattungen
minus 995,-- Euro angemessener Selbstbehalt
gleich ungefährer Unterhaltsbetrag für die Mutter (in der Höhe aber begrenzt durch den Bedarf der Mutter, s.o.)
Beiträge zu privaten Versicherungen sind hierbei als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen, soweit es sich um notwendige und angemessene Aufwendungen für private Kranken, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung handelt. Ebenso Lebensversicherungen, wenn diese nicht primär der Vermögensbildung sondern der Altersvorsorge dienen. Freiwillige Unfall-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie Rechtsschutzversicherungen gehören dagegen zum privaten Lebensbedarf und sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ebenso übrigens nicht die Fixkosten für Ihr Auto (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung).
Ob die Kosten für das Studium insoweit unter "berufsbedingte Aufwendungen" zu berücksichtigen sind, hängt von dem Studium ab. Ist es eine Fortbildung, dann ja, ist es ein reines Hobbystudium, dann nein.
Wenn Sie eine genauere Berechnung wünschen - diese ist hier schon deshalb gar nicht möglich, weil zu wenig detaillierte Angaben von Ihrer Seite vorliegen -, empfehle ich Ihnen einen Anwalt vor Ort aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin