14. November 2017
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21:48
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Gehaltsverlust durch Höhergruppierung
Zunächst kann ich ihnen die angst nehmen, dass sie nach Höhergruppierung weniger verdienen. Denn § 17 Abs. 4 TVÖD besagt hierzu folgendes: Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen
Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2.
Da das Entgelt der Stufe 4 in der Entgeltgruppe 9c niedriger ist, als das in 9b Stufe 5, würden sie sogleich in die Stufe 5 der Gruppe 9c eingestuft werden. Damit haben sie also nicht mit einem Minus zu rechnen.
Für die Höhergruppierung im laufenden Jahr rückwirkend zum 1.1.2017 ist in der Tat der § 17 TVÖD in der alten Fassung maßgeblich (§29b TVÜ-VKA ) dieser sagt jedoch das gleiche aus. Daneben kann bei einer Differenz zwischen den Endbeträgen vor und nach Höhergruppierung, die den Garantiebtrag ( 50 € bzw 80 € nach alter Fassung, mit Anpassung 58,98 € bzw 94,39 € )nicht überschreitet, auch ein Garantiebetrag gewährt werden. Da bei ihnen die Differenz jedoch größer ist ( 4091,71 - 3865, 28 €) erhalten sie den Garantiebetrag nicht.
TIPP:
Bitte beachten sie, dass die Laufzeit zum erreichen der nächsten Stufe erst mit dem Tag der Höhergruppierung neu zu laufen beginnt, § 17 Abs. 4 S. 3 TVÖD. Hier kann also durchaus ein Minus entstehen, da sie bereits 2019 Anspruch auf die Stufe 6 in der Entgeltgruppe 9 b hätten (4120,39 €, also ein - von etwa 30 € von 2019 bis 2022). Dies wird aber dadurch kompensiert, dass die Stufe 6 in der Entgeltgruppe 9 c ( die sie 2022 erreichen würden) gleich 4239,26 € beträgt, und dass sie bei Höhergruppierung schon jetzt ein um ca. 225 € höheres Gehalt bekommen als in der Entgetgruppe 9b.
2. Grundsätzlich hat die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmallen der Stellebschreibung, also einer Stellenbewertung, zu erfolgen. Die Qualifikation ist hierfür nur ein Indiz. Soweit sie die gleiche Arbeit bewältigen, die gleichen Aufgaben und Verantwortung übernehmen, wie Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation, so müssen sie nicht formal den Abschluss haben, sondern nur über ähnliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um Anspruch auf das gleiche Entgelt zu haben. Anders ausgedrückt: Nach § 22 Abs. 2 S. 2 BAT und § 12 TVöD (derzeit nicht belegt) „entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen". Somit kann die formale Qualifikation ein Indiz sein, ausschlaggebend für die Eingruppierung ist aber die Tätigkeit, die sich tatsächlich verrichten.
Für die Höhergruppierung in Entgeltstufe 9 c werden in der allgemeinen Verwaltung für Tätigkeiten im Büro-, Innen- und Außendienst entsprechend der Entgeltgruppe 9b ( die sie ja derzeit haben) gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen sowie eine besondere Verantwortung verlangt. Hier wird von ihnen also das gleiche Verlangt wie von den Kollegen, die ein abgeschlossenes Studium vorweisen. Demnach verrichten sie die gleiche Tätigkeit und haben auch Anspruch auf die gleiche Entlohnung sprich Eingruppierung ( BAG, 28.06.2006, Az: 10 ABR 42/05)
Fazit: Sie sind bei der Höhergruppierung so einzustufen, dass sie nicht weniger verdienen als zuvor, sie müssen also in Entgeltgruppe 9 c Stufe 5 eingruppiert werden. Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe richtet sich nach den auszuübenden Tätigkeiten, also insbesondere der Stellenbeschreibung, wofür die Qualifikation nur ein Indiz ist. bei gleicher Tätigkeit und Verantwortung haben sie auch Anspruch auf die gleiche Eingruppierung, ohne dass sie über die formale Qualifikation verfügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow