Sehr geehrter Fragesteller,
viele Dank für Ihre online-Frage, die ich gern wie folgt unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen beantworten möchte:
Bei erheblichen Verkehrsverstößen werden neben Bußen auch Führerscheinmaßnahmen verhängt und zwar im Rahmen eines gesonderten Administrativverfahrens. Gegenüber Personen mit Wohnsitz außerhalb der Schweiz wirkt sich die „Aberkennung des ausländischen Führerausweises“ als Fahrverbot auf schweizerischem Gebiet aus, Art. 45 VZV (Verkehrszulassungsverordnung). Rechnen muß Ihr Freund mit Verwaltungsgebühren im Hinblick auf die Aberkennung des Führerscheins mit ca. € 160- € 200. Diesbezüglich wird Ihr Freund mit großer Whrscheinlichkeit Post vn der deutschen POlizei erhalten. Allerdings droht in Deutschland Ihrem Freund keine (weitere)Gefahr. Es gibt nur ein Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz, kein Vollstreckungsabkommen in Verkehrssachen. So dass Ihrem Bekannten von Seiten der schweizer Behörde in Deutschland keine weiteren Konsequenzen (Gerichtsvollzieher, Polizei etc.) drohen. Ihr Bekannter sollte allerdings wegen den Verwaltungsgebühren in den nächsten zwei Jahren das Schweizer Staatsgebiet nicht betreten, da ansonsten gegen ihn vollstreckt werden kann (sog. Vollstreckungsverjährung).
Ich hoffe, dass ich IHnen mit den Angaben eine erste Orientierung vermitteln konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
viele Dank für Ihre online-Frage, die ich gern wie folgt unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen beantworten möchte:
Bei erheblichen Verkehrsverstößen werden neben Bußen auch Führerscheinmaßnahmen verhängt und zwar im Rahmen eines gesonderten Administrativverfahrens. Gegenüber Personen mit Wohnsitz außerhalb der Schweiz wirkt sich die „Aberkennung des ausländischen Führerausweises“ als Fahrverbot auf schweizerischem Gebiet aus, Art. 45 VZV (Verkehrszulassungsverordnung). Rechnen muß Ihr Freund mit Verwaltungsgebühren im Hinblick auf die Aberkennung des Führerscheins mit ca. € 160- € 200. Diesbezüglich wird Ihr Freund mit großer Whrscheinlichkeit Post vn der deutschen POlizei erhalten. Allerdings droht in Deutschland Ihrem Freund keine (weitere)Gefahr. Es gibt nur ein Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz, kein Vollstreckungsabkommen in Verkehrssachen. So dass Ihrem Bekannten von Seiten der schweizer Behörde in Deutschland keine weiteren Konsequenzen (Gerichtsvollzieher, Polizei etc.) drohen. Ihr Bekannter sollte allerdings wegen den Verwaltungsgebühren in den nächsten zwei Jahren das Schweizer Staatsgebiet nicht betreten, da ansonsten gegen ihn vollstreckt werden kann (sog. Vollstreckungsverjährung).
Ich hoffe, dass ich IHnen mit den Angaben eine erste Orientierung vermitteln konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
17. Juli 2006 | 20:14
Vielen Dank erst mal für die schnelle Antwort!!! Da er in der Schweiz arbeitet ist es nicht möglich der CH für 2 Jahre fern zu bleiben also wird er wohl die Verwaltungsgebühren bezahlen müssen. Dann ist es also richtig dass ihm kein Fahrverbot bzw. FE-Entzug und auch keine Punkte in Dtl. drohen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. Juli 2006 | 20:41
Richtig!