28. März 2007
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21:40
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Vorliegend könnten sie sich der Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB schuldig gemacht haben.
§ 316 StGB sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Als Ersttäter haben Sie jedenfalls mit einer Geldstrafe zu rechnen. Diese wird zwischen 20 und 40 Tagessätzen betragen. Bitte beachten Sie, dass es dahingehend zu (erheblichen) regionalen Abweichungen kommen kann. Die Tagessatzhöhe errechnet sich wie folgt: Ihr Nettoeinkommen abzüglich eventueller Unterhaltszahlungen geteilt durch 30.
Auf Grund der Tatsache, dass Sie die Tat mit einem Fahrrad begingen, haben Sie weder mit einem Fahrverbot noch mit der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis zu rechnen.
In der Regel wird es sich insbesondere in Anbetracht Ihrer hohen Alkoholisierung empfehlen, einen wahlweise im Verkehrsrecht oder Strafrecht tätigen Kollegen mit ihrer Verteidigung zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Fax 089/ 22843356
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