Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Trennungsunterhalt
Sie haben grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB).
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die während der Ehe bestanden haben. Es wird das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten verglichen. Von der Differenz können Sie in der Regel 3/7 als Trennungsunterhalt beanspruchen, vorausgesetzt, Ihr Ehemann ist leistungsfähig.
Zu berücksichtigen sind dabei:
- Seine Renteneinkünfte
- Die aktuellen Mieteinnahmen (abzgl. Kosten, Zinsen, Unterhalt für das Kind)
- Ihr eigenes Einkommen (Rente)
- Eventuelle weitere Einkünfte oder Belastungen
Dass die letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage genommen werden, ist nicht zwingend. Maßgeblich sind die aktuellen und zu erwartenden Einkünfte, insbesondere, wenn sich die Einkommensverhältnisse – wie bei Ihnen durch die Vermietung der Wohnungen – erst kürzlich geändert haben. Die Mieteinnahmen, die jetzt regelmäßig fließen, sind daher bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, auch wenn sie erst seit zwei Monaten in voller Höhe anfallen.
Eine Erwerbsobliegenheit trifft Sie im Trennungsjahr grundsätzlich nicht, insbesondere nicht in Ihrem Alter und angesichts Ihrer gesundheitlichen Situation. Ihr Mann kann also nicht verlangen, dass Sie mit 65 Jahren und nach schwerer Krankheit wieder arbeiten gehen, um Ihren Unterhalt selbst zu sichern.
2. Schuldenbeteiligung
Ihr Mann droht, Sie müssten sich an seinen Schulden beteiligen. Das ist so pauschal nicht richtig. Für Schulden, die er allein aufgenommen hat und für die Sie keinen Kreditvertrag unterschrieben haben, haften Sie grundsätzlich nicht persönlich. Sie haften nur für Verbindlichkeiten, die Sie gemeinsam eingegangen sind oder für die Sie mit unterschrieben haben.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden allerdings Schulden, die während der Ehe aufgenommen wurden und noch bestehen, bei der Berechnung des Endvermögens Ihres Mannes berücksichtigt. Das bedeutet, dass sein Vermögen um die bestehenden Schulden gemindert wird, bevor ein etwaiger Ausgleichsanspruch berechnet wird. Sie müssen aber nicht direkt für seine Schulden einstehen.
3. Eigentumswohnung
Ihre Eigentumswohnung, die Sie während der Ehe gekauft, aber mit Mitteln aus dem Verkauf einer vor der Ehe erworbenen Wohnung finanziert haben, bleibt grundsätzlich Ihr alleiniges Vermögen. Im Zugewinnausgleich wird der Wertzuwachs während der Ehe berücksichtigt, nicht aber das Anfangsvermögen, das Sie in die Ehe eingebracht haben.
4. Kontovollmacht und Mieterkonto
Sie haben eine uneingeschränkte Kontovollmacht für die Konten Ihres Mannes. Diese Vollmacht kann Ihr Mann grundsätzlich jederzeit widerrufen, da sie im Regelfall eine sogenannte "Vollmacht auf Widerruf" ist. Das gilt auch für die Bankkarte. Sie sind jedoch Miteigentümerin des Mieterkontos (Und-Konto). Bei einem Und-Konto können Verfügungen grundsätzlich nur gemeinsam vorgenommen werden. Ihr Mann kann Ihnen den Zugriff auf das Und-Konto nicht einseitig entziehen, solange Sie als Kontoinhaberin geführt werden. Die Bankkarte, die auf Ihren Namen läuft, berechtigt Sie zur Verfügung im Rahmen der Kontoberechtigung. Sollte Ihr Mann versuchen, Sie als Kontoinhaberin entfernen zu lassen, müsste dies mit Ihrer Zustimmung geschehen.
5. Berliner Testament
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten. Es kann grundsätzlich von jedem Ehegatten zu Lebzeiten widerrufen werden, solange beide leben. Der Widerruf muss notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten zugehen (§ 2271 BGB). Ein handschriftlicher Widerruf reicht nicht aus, wenn das Testament gemeinschaftlich errichtet wurde. Nach der Trennung ist es üblich, dass solche Testamente widerrufen werden, aber der Widerruf muss formwirksam erfolgen.
6. Weitere Ansprüche
Sie haben auch Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Mannes, um Ihre Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche berechnen zu können. Sollte Ihr Mann die Auskunft verweigern, können Sie diese gerichtlich durchsetzen.
7. Fazit
- Sie haben Anspruch auf Trennungsunterhalt, dessen Höhe sich nach den aktuellen Einkommensverhältnissen richtet. Die neuen Mieteinnahmen sind zu berücksichtigen.
- Sie haften nicht für die Schulden Ihres Mannes, wenn Sie keine Kreditverträge unterschrieben haben.
- Ihre Eigentumswohnung bleibt grundsätzlich Ihr Vermögen.
- Die Kontovollmacht kann Ihr Mann widerrufen, das Und-Konto bleibt aber nur gemeinsam verfügbar.
- Das Berliner Testament kann nur formwirksam widerrufen werden.
- Sie haben Anspruch auf Auskunft und ggf. auf Zugewinnausgleich.
Lassen Sie sich nicht von den Drohungen Ihres Mannes einschüchtern. Sie haben klare gesetzliche Ansprüche, die Sie geltend machen können.
Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Das haben Sie hervorragend gemacht, vielen Dank ich bin zunächst einmal sehr erleichert. Es bliebe noch die Frage nach seinem Einbringen von Vermögen in die Ehe. Eigentlich hat er doch nur eine abgebrannte Bauruine, die 1 Mio wert war, in die Ehe gebracht, oder? Alles was jetzt bzw. nach der Hochzeit gebaut wurde, ist ja während der Ehezeit entstanden. Auch wenn er dafür das Geld von der Versicherung bekam, er hat ja jetzt einen Neubau wo vorher nichts gewesen ist. Aber vielleicht sehe ich da ja falsch? Das wäre mir sehr wichtig, wie das rechtlich zu beurteilen ist.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
Ihr Mann hat als Anfangsvermögen die abgebrannte Immobilie (Bauruine) mit dem damaligen Wert (ca. 1 Mio Euro) eingebracht. Alles, was durch den Wiederaufbau und die Wertsteigerung nach der Eheschließung entstanden ist, zählt als Zugewinn während der Ehe. Der Wertzuwachs des Neubaus ist also im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Mittel aus der Versicherung stammen, solange diese nach der Eheschließung zugeflossen sind.
Sie sehen das also im Grundsatz richtig: Der eigentliche Vermögenszuwachs durch den Neubau ist während der Ehe entstanden und unterliegt dem Zugewinnausgleich.
Mit freundlichen Grüßen