Trennungsunterhalt und Scheidung - Erbe

| 29. August 2025 18:53 |
Preis: 70,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


20:52
Wir sind beide schon etwas älter und haben im Mai 23 noch einmal geheiratet. Wir haben uns mit einem Berliner Testament gegenseitig als Erben eingesetzt, jeder hat das beim anderen auch unterschrieben. Zudem hat mir mein Mann uneingeschränkte Vollmacht auf all seine Konten gegeben. Beide sind wir in (vorgezogen) im Ruhestand, den wir kurz nach der Eheschließung gemeinschaftlich beschlossen haben, um Zeit für das weiter unten geschilderte Bauprojekt zu haben.

Er hat sich nun vor einer Woche, als ich schwer krank im Krankenhaus lag, impulsiv von mit getrennt und das Trennungdatum auch überall offiziell gemacht. Zuvor war von Trennung nirgends eine Rede. Seit dem überzieht er mit mit Drohungen hinsichtlich der finanziellen Situation. Er möchte mir 500€ als Trennungsunterhalt geben und ansonsten hätte ich keinerlei Ansprüche auf irgendwas. Wir haben 2 Wohnsitze, wobei er hier bei mir mit Erstwohnsitz gemeldet. Ich besitze eine ETW, die als Familienwohnsitz gedacht war, Diese habe ich zwar während der Ehe gekauft , das Geld dafür kommt jedoch aus dem Verkauf einer anderen ETW, die bereits vor meiner Ehe in meinem Besitz war. Die Wohnung ist schuldenfrei. Mein Mann besass mit Eintritt der Ehe ein 3-Familien-Haus, in einer Wohnung hat er selbst gewohnt, die anderen beiden waren vermietet. Auf dem Haus sind noch Schulden in Höhe von 70.000€.

ABER: Der Fall komplex und beginnt eigentlich erst jetzt. Mein Mann hatte eine Gaststätte mit Wohnungen, die teilweise ausgebaut waren. Diese ist im Oktober 21, also vor der Eheschließung, abgebrannt. Aufgrund einer guten Versicherung gab es 2 Möglichkeiten: entweder 1 Mio für das abgebrannte Gebäude zu nehmen oder dieses neu nach gleicher Art und Güte zu bauen, Wert dann etwa 4 Mio. Das war natürlich keine Entscheidung, Baubeginn war ein halbes Jahr nach unserer Heirat. Die letzten 2 Jahren waren extrem, es ging um ein Haus mit 15 Wohnungen. Die Zahlungen der Versicherung liefen nur peu a peu und unter großen Druck, es musste auch ein zusätzlicher Kredit aufgenommen werden (Höhe ist mir aktuell nicht bekannt, ich glaube aber ca. 1 Mio).. Ab Januar 25 lief dann die Vermietung an, die Wohnungen wurden peu a peu vermietet, erst Mitte August konnte die letzte Wohnung vermietet werden.

Im Mai 25 ist dann mein Mann aus dem 3-Familienhaus ausgezogen und in die Penthouse-Wohnung des Neubaus. Diese Wohnung hatte ich komplett designt und eingerichtet! Es sollte unser Zweitwohnung werden!. Die alte Wohnung des 3-Familienhauses hat er vermietet, so dass hier jetzt auch Miete fließt. Dieses Haus steht aktuell zum Verkauf, um ein weiteres Projekt zu finanzieren.

Jetzt kommt das Problem: er droht damit, dass wenn ich nur irgendetwas fordere, ich mich an seinen Schulden beteiligen müsse (ich habe übrigens nie einen Kreditvertrag unterschrieben) und dass ich leer ausgehen würde oder fast ruiniert sei! Zudem will er jetzt ad hoc ein Hotel in Österreich für 2 Mio kaufen und dorthin ab 11/25 verziehen. Er ist komplett durchgedreht und aus meiner Sicht psychisch krank.

Ich habe einfach nur noch Angst! Was kommt auf mich zu - bekomme ich überhaupt einen Trennungsunterhalt? Denn es werden dafür ja die letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage genommen, oder? Und da hatte er etwas weniger Rente, Schulden und es waren noch nicht alle Wohnungen vermietet. Im Moment und seit ca. 2 Monaten reden wir von Mieteinnahmen von ca. 12.000€, dem gegenüber stehen ZInsverpflichtungen von ca. 3000€ und eine Unterhaltspflicht für ein Kind in Höhe von 500€. Die Mieteinnahmen sind auch in den nächsten Monaten und Jahren zuverlässig zu erwarten. Das Mieterkonto ist ein Und-Konto, es läuft auf unser beider Namen. Mein Mann fordert sofort die Bankkarte zurück, nur ich habe aktuell eine, diese trägt meinen Namen. Kann er mir den Zugriff sofort entziehen? Ich habe nicht vor das zu missbrauchen, aber ich habe keinerlei Vertrauen mehr und möchte mir sichern, dass er mich nicht völlig unterbuttert.

Ich wäre fast an einer Sepsis gestorben und bin noch sehr schwach, weiß nicht ob ich Folgeschäden davon trage. Zudem habe ich eine geringe Rente in Höhe von 2000€. Er meint, ich könne ja wieder arbeiten (ich bin 65J) und meinen Unterhalt selbst sichern. Meine einst üppigen Rücklagen sind durch den Kauf meiner Wohnung, die um ein einiges teurer war als das, was ich für die alte bekam, die komplette Renovierung etx. aufgebraucht bis auf einen kleinen Betrag. Ich habe Anfang 24 auch noch meine Praxis verkauft, um das zu finanzieren und mich ganz auf das Bauprojekt zu konzentrieren.
Er wollte mir mein Konto immer wieder aufstocken, ich habe jedoch darauf verwiesen, dass dies aktuell nicht nötig sei. Jetzt stehe ich ziemlich mittellos da, muss ggf. meine ETW verkaufen und umziehen, dass alles ist sehr extrem und völlig unwirklich.

Mein Mann hat gleich Nägel mit Köpfen gemacht und mir alles entzogen. Er hat auch das Berliner Testament widerrufen, obwohl ich nicht weiß ob das so einfach geht (wir haben beide handschriftlice Exemplare, aber nirgends etwas hinterlegt).
29. August 2025 | 20:01

Antwort

von


(176)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Trennungsunterhalt

Sie haben grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB).

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die während der Ehe bestanden haben. Es wird das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten verglichen. Von der Differenz können Sie in der Regel 3/7 als Trennungsunterhalt beanspruchen, vorausgesetzt, Ihr Ehemann ist leistungsfähig.

Zu berücksichtigen sind dabei:

- Seine Renteneinkünfte

- Die aktuellen Mieteinnahmen (abzgl. Kosten, Zinsen, Unterhalt für das Kind)

- Ihr eigenes Einkommen (Rente)

- Eventuelle weitere Einkünfte oder Belastungen

Dass die letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage genommen werden, ist nicht zwingend. Maßgeblich sind die aktuellen und zu erwartenden Einkünfte, insbesondere, wenn sich die Einkommensverhältnisse – wie bei Ihnen durch die Vermietung der Wohnungen – erst kürzlich geändert haben. Die Mieteinnahmen, die jetzt regelmäßig fließen, sind daher bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, auch wenn sie erst seit zwei Monaten in voller Höhe anfallen.

Eine Erwerbsobliegenheit trifft Sie im Trennungsjahr grundsätzlich nicht, insbesondere nicht in Ihrem Alter und angesichts Ihrer gesundheitlichen Situation. Ihr Mann kann also nicht verlangen, dass Sie mit 65 Jahren und nach schwerer Krankheit wieder arbeiten gehen, um Ihren Unterhalt selbst zu sichern.


2. Schuldenbeteiligung

Ihr Mann droht, Sie müssten sich an seinen Schulden beteiligen. Das ist so pauschal nicht richtig. Für Schulden, die er allein aufgenommen hat und für die Sie keinen Kreditvertrag unterschrieben haben, haften Sie grundsätzlich nicht persönlich. Sie haften nur für Verbindlichkeiten, die Sie gemeinsam eingegangen sind oder für die Sie mit unterschrieben haben.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden allerdings Schulden, die während der Ehe aufgenommen wurden und noch bestehen, bei der Berechnung des Endvermögens Ihres Mannes berücksichtigt. Das bedeutet, dass sein Vermögen um die bestehenden Schulden gemindert wird, bevor ein etwaiger Ausgleichsanspruch berechnet wird. Sie müssen aber nicht direkt für seine Schulden einstehen.


3. Eigentumswohnung

Ihre Eigentumswohnung, die Sie während der Ehe gekauft, aber mit Mitteln aus dem Verkauf einer vor der Ehe erworbenen Wohnung finanziert haben, bleibt grundsätzlich Ihr alleiniges Vermögen. Im Zugewinnausgleich wird der Wertzuwachs während der Ehe berücksichtigt, nicht aber das Anfangsvermögen, das Sie in die Ehe eingebracht haben.


4. Kontovollmacht und Mieterkonto

Sie haben eine uneingeschränkte Kontovollmacht für die Konten Ihres Mannes. Diese Vollmacht kann Ihr Mann grundsätzlich jederzeit widerrufen, da sie im Regelfall eine sogenannte "Vollmacht auf Widerruf" ist. Das gilt auch für die Bankkarte. Sie sind jedoch Miteigentümerin des Mieterkontos (Und-Konto). Bei einem Und-Konto können Verfügungen grundsätzlich nur gemeinsam vorgenommen werden. Ihr Mann kann Ihnen den Zugriff auf das Und-Konto nicht einseitig entziehen, solange Sie als Kontoinhaberin geführt werden. Die Bankkarte, die auf Ihren Namen läuft, berechtigt Sie zur Verfügung im Rahmen der Kontoberechtigung. Sollte Ihr Mann versuchen, Sie als Kontoinhaberin entfernen zu lassen, müsste dies mit Ihrer Zustimmung geschehen.


5. Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten. Es kann grundsätzlich von jedem Ehegatten zu Lebzeiten widerrufen werden, solange beide leben. Der Widerruf muss notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten zugehen (§ 2271 BGB). Ein handschriftlicher Widerruf reicht nicht aus, wenn das Testament gemeinschaftlich errichtet wurde. Nach der Trennung ist es üblich, dass solche Testamente widerrufen werden, aber der Widerruf muss formwirksam erfolgen.


6. Weitere Ansprüche

Sie haben auch Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Mannes, um Ihre Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche berechnen zu können. Sollte Ihr Mann die Auskunft verweigern, können Sie diese gerichtlich durchsetzen.


7. Fazit

- Sie haben Anspruch auf Trennungsunterhalt, dessen Höhe sich nach den aktuellen Einkommensverhältnissen richtet. Die neuen Mieteinnahmen sind zu berücksichtigen.

- Sie haften nicht für die Schulden Ihres Mannes, wenn Sie keine Kreditverträge unterschrieben haben.

- Ihre Eigentumswohnung bleibt grundsätzlich Ihr Vermögen.

- Die Kontovollmacht kann Ihr Mann widerrufen, das Und-Konto bleibt aber nur gemeinsam verfügbar.

- Das Berliner Testament kann nur formwirksam widerrufen werden.

- Sie haben Anspruch auf Auskunft und ggf. auf Zugewinnausgleich.


Lassen Sie sich nicht von den Drohungen Ihres Mannes einschüchtern. Sie haben klare gesetzliche Ansprüche, die Sie geltend machen können.

Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2025 | 20:31

Das haben Sie hervorragend gemacht, vielen Dank ich bin zunächst einmal sehr erleichert. Es bliebe noch die Frage nach seinem Einbringen von Vermögen in die Ehe. Eigentlich hat er doch nur eine abgebrannte Bauruine, die 1 Mio wert war, in die Ehe gebracht, oder? Alles was jetzt bzw. nach der Hochzeit gebaut wurde, ist ja während der Ehezeit entstanden. Auch wenn er dafür das Geld von der Versicherung bekam, er hat ja jetzt einen Neubau wo vorher nichts gewesen ist. Aber vielleicht sehe ich da ja falsch? Das wäre mir sehr wichtig, wie das rechtlich zu beurteilen ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2025 | 20:52

Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:

Ihr Mann hat als Anfangsvermögen die abgebrannte Immobilie (Bauruine) mit dem damaligen Wert (ca. 1 Mio Euro) eingebracht. Alles, was durch den Wiederaufbau und die Wertsteigerung nach der Eheschließung entstanden ist, zählt als Zugewinn während der Ehe. Der Wertzuwachs des Neubaus ist also im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Mittel aus der Versicherung stammen, solange diese nach der Eheschließung zugeflossen sind.

Sie sehen das also im Grundsatz richtig: Der eigentliche Vermögenszuwachs durch den Neubau ist während der Ehe entstanden und unterliegt dem Zugewinnausgleich.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 31. August 2025 | 19:38

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"Ich habe bei komplexer Problematik eine sehr umfangreiche und detaillierte Auskunft bekommen, die vorab zu meiner Beruhigung und Klärung beigetragen hat. Auch eine Nachfrage wurde ebenso kompetent beantwortet. Kann ich nur weiterempfehlen"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. August 2025
5/5.0

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