23. April 2006
|
17:58
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Trennung kann auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen.Umgangssprachlich spricht man von Trennung von ´Tisch und Bett´. Das bedeutet, daß Sie, wenn möglich, ab sofort getrennt haushalten sollten, also keinesfalls mehr aus der Familienkasse für den gemeinsamen Unterhalt sorgen. Natürlich sollten auch sexuelle Begegnungen unterbleiben.
Auch ein gemeinsames Familienleben sollte nicht mehr stattfinden, um im Falle der Scheidung, die frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich ist, den Trennungszeitpunkt möglichst klar festlegen zu können.
Im Fall eines Auszuges Ihrer Frau werden Sie ihr nach Ihrer Schilderung keinen Unterhalt zahlen müssen, wenn Ihre Frau ein Vielfaches von Ihrem Einkommen verdient.In diesem Fall ist sogar eher davon auszugehen, daß Ihnen Ihre Frau Trennungsunterhalt schuldet.
Gegebenenfalls kann Ihre Frau von Ihnen erwarten, daß Sie sich an der Finanzierung des gemeinsamen Hauses Ihrem Eigenumsanteil entsprechend beteiligen, falls das bislang noch nicht der Fall war.
Ihren beiden Kindern werden Sie, gemeinsam mit Ihrer Frau bis zum Abschluß der Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet sein. Zur Höhe des Unterhaltes kann an dieser Stelle leider nichts gesagt werden, dafür kommt es auf die genaue Höhe Ihrer beider Einkommen
und den Wohnort der Kinder (zu Hause/ bei einem Elternteil)an.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Schwartmann
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht