18. März 2021
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18:37
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zunächst wäre darauf hinzuweisen, daß ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
ohnehin nur im Falle von Verbraucherverträgen besteht, also wenn der Kunde ein Verbraucher ist.
Speziell im Hinblick auf Transportverträge haben Sie jedoch richtig gelesen:
Die Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB nimmt ausdrücklich die Beförderung von Waren aus dem Anwendungsbereich des Widerrufsrechts von Fernabsatzverträgen „soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben."
Mit anderen Worten: Wenn ein Widerrufsrecht bei einem Transportvertrag über Umzugsgut zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich vereinbart wird, besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht für einen solchen Vertrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt