17. Juli 2011
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17:31
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich bedürfen bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen dann der Zustimmung der anderen Miteigentümer, wenn diesen durch die Maßnahme ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche konkrete objektive Beeinträchtigung zu verstehen. Dabei ist entscheidend, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicher Weise beeinträchtigt fühlen kann. (BGH NJW 1992, 978)
Zu fragen ist also, ob eine bauliche Veränderung der gemeinschaftlichen Eigentums vorliegt, die die anderen Miteigentümer beeinträchtigt.
In den Fenstern eines Gebäudes handelt es sich grundsätzlich um Gemeinschaftseigentum, da sie das äußere Bild des Gebäudes bestimmen. Da in Ihrem Fall die Drehtür auf Dauer durch eine Schiebetür ersetzt wurde, liegt aus meiner Sicht eine bauliche Veränderung vor. Da durch die Schiebetür, Ihrer Schilderung des Sachverhalts nach, sehr tiefe und laute Rollegeräusche verursacht werden, wird auch eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der Miteigentümer vorliegen. Daher gehe ich im Rahmen dieser Erstberatung davon aus, dass der Einbau der Schiebetür ohne die vorherige Zustimmung der anderen Miteigentümer nicht zulässig war und eine Beseitigung der Schiebetür verlangt werden kann.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht