Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Dass das Jugendamt nun von Ihnen Rückzahlungen fordert, ist sicher für Ihre persönliche Situation ungünstig, juristisch betrachtet aber rechtens. Sie wurden schon im Mai in Verzug gesetzt und mussten demnach damit rechnen, dass finanzielle Forderungen auf Sie zukommen werden.
Es ist leider nicht möglich, dass Sie eigenmächtig beim Notar einen Titel erstellen lassen. Die Aufgabe eines Notars besteht darin, etwas zu beurkunden, worüber zwei Personen sich einig geworden sind. Davon kann aber bei Ihnen keine Rede sein, denn Sie sind sich ja leider mit Ihrer Ex-Frau nicht einig. Es ist aber rechtlich nicht möglich, dass Sie nun selbst den zu zahlenden Unterhalt festsetzen und beurkunden lassen, wenn mit Ihrer Ex-Frau darüber keine Einigkeit besteht bzw. diese ja auch offenbar an der Erhöhung des Unterhalts festhalten möchte, der ihr bzw. dem Kind ja auch rechtmäßig zusteht. Auf diesem Wege werden Sie also leider nichts erreichen können.
Ich rate Ihnen zu folgender Vorgehensweise:
1. Sofern ein Gespräch mit Ihrer Ex-Frau, was eine Angleichung des zu zahlenden Unterhalts an Ihre finanzielle Situation angeht, aussichtslos erscheint, sollten Sie hiermit keine Zeit mehr verlieren und sich sofort an das zuständige Jugendamt wenden. Tragen Sie dort nochmals Ihre finanzielle Situation vor und legen Sie auch schriftlich dar, dass Sie momentan keinerlei Möglichkeit sehen, den Unterhaltsrückstand in weniger als 20 Tagen auszugleichen.
2. Es ist möglich, den Unterhaltsrückstand in Raten an das Jugendamt zurückzuzahlen. In der Praxis wird dies auch in vielen Fällen gewährt. Ein Antrag auf Rückzahlung in Raten kann natürlich auch abgelehnt werden, wenn eine Rückzahlung der ausstehenden Summe in Raten aufgrund der Höhe der aufgelaufenen Gesamtsumme aussichtslos erscheint bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Ratenzahlungen nicht eingehalten werden. Ich sehe aber hier für Sie gewisse Chancen, dass man eine Ratenzahlung bewilligen könnte. Zum einen ist die bisher aufgelaufene Summe nicht so hoch, als eine Rückzahlung in kleinen Raten den Gesamtbetrag nie mehr tilgen könnte. Zum anderen sollte es Ihnen gelingen glaubhaft zu machen, dass Sie eine Ratenzahlung einhalten werden, um hier ein Einschalten des Gerichtsvollziehers zu vermeiden, denn dies wäre natürlich der nächste Schritt seitens des Amtes, den es unbedingt zu vermeiden gilt.
Abgesehen von der möglichen Begleichung der Unterhaltsrückforderungen in Raten sehe ich für Sie momentan keine Möglichkeit, den Unterhalt zu mindern, denn gegen den im September erlassenen Bescheid haben Sie offenbar keinen Widerspruch eingelegt. Üblicherweise gilt hier eine Frist von einem Monat ab Zugang des Bescheids; die Frist dürfte verstrichen sein. Sie haben natürlich die Möglichkeit eine Neuberechnung des Unterhalts zu beantragen. Dies hat aber meiner Einschätzung nach nur Sinn, wenn sich bezüglich Ihrer finanziellen Verhältnisse seit dem letzten Bescheid eine Änderung ergeben hat (Arbeitslosigkeit usw.) Sofern dies nicht gegeben ist, werden Sie auch auf diesem Wege nichts erreichen können.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung.
Eine Frage habe ich dennoch: Ab Januar 2010 gilt ein neuer Satz der gesetzlichen Krankenversicherung, welches bei mir einen Mehrbetrag von ca. 15 EUR im Monat ausmacht. Würde dies bei einer Neuberechnung berücksichtigt werden, auch wenn es im vom Jugendamt geforderten Einkommensnachweis der letzten 12 Monate nicht ersichtlich ist, jedoch für die Zukunft unumgänglich ist oder müssen diese 15 Euro im Nachhinein für teures Geld erst wieder eingeklagt werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Im Rahmen eines Antrags auf Neuberechnung können Sie den höheren Kassenbeitrag anführen. Ich denke nicht, dass diese Erhöhung von Amts wegen Berücksichtigung findet. Diesbezüglich sollten Sie mit der Behörde nochmals Rücksprache nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt