Titel und Schufa Eintrag durch Gerichtskosten

| 28. August 2018 12:41 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Eintrag im Schuldnerverzeichnis und in der Schufa

Gegen mich wurde 2016 wegen Gerichtskosten ein Titel erwirkt. Darauf hin wurde ein Pfändungs und Überweisungsbeschluss in kraft gesetzt. Diese wurde aber Zeitnah wieder aufgehoben. Jetzt hat mir die Gerichtskasse neuerlich geschrieben: das Pfändungs und Überweisungsbeschluss aufgehoben ist,und mir einem Stundungsbescheid sowie einem Ratenplan zukommen lassen. Ist es möglich ,den bestehenden Titel zu löschen und ihn aus der Schufa zu bekommen? Es ist der einzigste Eintrag den ich habe.
28. August 2018 | 14:24

Antwort

von


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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es handelt sich hier um einen Eintrag in der Schufa aus einer Vollstreckungshandlung heraus. Die Schufa AG übernimmt hierbei die Daten, die im Schuldnerverzeichnis im Rahmen einer zwangsvollstreckungsmaßnahme eingetragen werden. Sobald dieser Eintrag im Schuldnerverzeichnis gelöscht wird, kann der Eintrag in der Schufa als erledigt markiert werden.

Die Löschung im Schuldnerverzeichnis erfolgt erst nach Ausgleich der Forderung und nicht bereits mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung.

Im Ergebnis wird der Eintrag mit Zahlung im Schuldnerverzeichnis gelöscht. In der Schufa wird der Eintrag dann als erledigt gekennzeichnet und nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.

Eine vorzeitige Löschung bei Einträgen aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist leider nicht möglich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2018 | 14:55

Danke für die prompte Antwort.

Beim Vollstreckungsgericht findet sich ein Eintrag ,der lautet:
Vorzeitige Löschung von Amts wegen, wenn eine Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

um diesen Eintrag geht es!


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2018 | 15:00

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Lassen Sie sich nach der Vereinbarung der Ratenzahlung und Zahlung der ersten Rate von der Gerichtskassen bestätigen, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt wird. Dann wird der Eintrag gelöscht und kann in der Schufa als erledigt markiert werden.

Möglicherweise wird die Gerichtkasse aber eine Aufhebung erst mit Ausgleich der gesamten Forderung vornehmen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. August 2018 | 15:58

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