Titel eintragen im Grundbuch der Erbengemeinschsft wenn nur einer was verbroen hat?

| 6. September 2012 18:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte
Ich bin Miteigentümer einer Erbengemeinschaft - mangels Testament- geworden.
Da ich an die Stelle meines vorverstorbenen Vaters trete.

Die Erblasserin hat dem anderen gesetzlichen Erben(Tante) noch zu Lebzeiten also vor 2009 diverse Vorschenkungen gemacht .

Wenn man das gemeinsame Gesamthandsvermogen und das Geldvermogen sowie Vorshenkungen zusammenfasst, habe ich demnach 20 % ca erhalten
Es steht mir ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, da mein Erbteil ausgehöhlt" wurde.

Diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch des erbteilberechtigten Miterben fordern wir gerade unter Zuhilfenahme eines selb. Beweisverfahrens ein, um den Wert der Nachlasshauser sowie - durch Urteil - auch noch die Werte der Svhenkungen also der meiner Tante mittlerweile alleine gehörenden Immobilien aus.

Zwei Immobilien haben wir demnach gemeinsam geerbt, wir haben dann vor die Auseinandersetzung zu betreiben.

Indess habe ich die Befürchtung das durch einen Dritten Gläubiger den meine Tante erhalten kann, diese Teilungsversteigerung viel schneller kommt und ich die mir noch gehörenden Häuser dann nicht zuende bewerten kann wenn die Erbebgemeinschsft aufgelöst wird.

Hintergrund ist folgender:

Ich führe gerade ein Mietprozess gegen einen Mieter in der Erbengemeinschaft
Da eine Tante Miteigentümer ist müsste sie sich eigentlich auch gegen die Forderungen des Mieters zur Wehr setzen, was sie aber nicht tut.
Nun könnte gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen.

Könnte dann auch in die gemeinschaftlichen Häuser vollstreckt werden.
Wenn sie verurteilt wird und sie Miteigentümer an unseren Häusern ist, könnte doch theoretisch eine Teilungsversteigerung beantragt werden durch den Mieter was mich dann auch betrifft.

Natürlich möchte ich das nicht, daher habe ich meiner Anwältin bereits angeregt meine Tante auf Zustimmung zum Prozess zu verklagen oder auf Mitwirkung.

Wie würde das ausgehen ?
Könnte auch nur gegen die Häuser vollstreckt und gepfändet u.U mit Versteigerung vorgegangen werden, die ihr zu 100 % gehören ?

Das Gesetz ist da glaube ich etwas irreführend .

Einerseits wird gesagt, dass ein Titel etc. der nur gegen eine Person ergeht, nicht im Grundbuch der Erbengemeinschsft eingetragen werden kann aufgrund
§ 859 ZPO

http://www.recht.de/archiv/viewtopic.php?p=836673&sid=08a4bdaa7b20ec818a9b5255978eee85


Können dann die Gläubiger auf nur einen Teil zugreifen ?

Das große Problem ist, dass im Falle einer zu frühen Versteigerung ich die Häuser mangels Zugriff dann nicht mehr bewerten kann und ohne konkrete Zahlen ich meinen Ergänzungsanspruch nicht beziffern könnte.
Daher meine Hauptfrage: kann jetzt immer nur wenn einer Schuld ist, einfach so die ganze Etbengemeinschsft also die Häuser versteigert werden ?

Vielen Dank für die Antwort schon mal
6. September 2012 | 21:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Mit Hilfe des zu erwartenden Versäumnisurteils kann der Mieter den Auseinandersetzungsanspruch des Erben ( § 2042 BGB), hier also Ihrer Tante, zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die entsprechende Pfändung erfolgt im Wege der Rechtspfändung gem. §§ 857, 829 ZPO. Drittschuldner ist die Erbengemeinschaft außer dem schuldenden Erben, also Ihrer Tante.

Durch die Pfändung des schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruches erfolgt keine Änderung am Miteigentumsanteil Ihrer Tante am Grundstück. Daher erfolgt keine Eintragung im Grundbuch.

Der gepfändete Auseinandersetzungsanspruch wird dem Gläubiger, hier also dem Mieter, zur Einziehung überwiesen (§§ 857, 835 I ZPO). Aufgrund dessen ist der Mieter alsdann ermächtigt, das Recht Ihrer Tante auf Aufhebung der Erbengemeinschaft auszuüben, insbesondere den Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung zu stellen (§§ 180 ff. ZVG).


Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2012 | 21:50

Hier haben sie offensichtlich was ganz falsch verstanden.
Ein Mieter hat doch kein Anrecht eine Auseinandersetzung zu führen, dass Versäumnisurteil hat nichts mit der Sache der Teilungsversteigerung und Auseinandersetzung zu tun, da dies eine ganze andere Sache is, die ich nur beispielhaft angefügt habe.
Es geht in dem Prozess, wo ein Versäumnisurteil dorth, um Forderung des Mieters auf Zurückzahlung der Vorauszahlungen, weil meine Tante sich bislang nicht wehr gegen diese Klage des Mieters.
Ich habe mich gewehrt und habe für meine Person einen Anwalt genommen, der mich gegenüber dem Mieter vertritt.

Meine Frage und auch meine Befürchtung unter Grundlage obiger Fragen war nur der, ob der Mieter, wenn er durch ein Versäumnisurteil ein Titel gegen meine Tante erlässt, ich davon AUCH betroffen bin.
Es handelt sich doch um Gesamtschuldner oder ?

Es kann doch wohl kaum möglich sein, dass der Mieter an das Gesamthandsvögen ran kann, denn ich kann ja nichts dafür, wnen meine Tante sich keinen Rechtsanwalt nimmt und damit ins offene Messer läuft und es droht, ein Versäumnisurteil erlassen zu werden..

Daher nochmals meine Frage.:
Wenn nur gegen die Tante ein Titel oder ein Pfändungsbeschkuss ( oder wie man das nennt) besteht, kann dann der Mieter an die Gemeinschaftshäuser gehgen und im Grundbuch was eintragen lassen und die Häuser dann versteigern lassen, um an sein Geld zu kommen oder muss er sich erst mal an das Privatvermögen meiner Tante wenden ?
Also dem Vermögen, dass ihr zur alleinigen Verfügung zusteht.

Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2012 | 23:31

Hier haben sie offensichtlich was ganz falsch verstanden.
Ein Mieter hat doch kein Anrecht eine Auseinandersetzung zu führen, dass Versäumnisurteil hat nichts mit der Sache der Teilungsversteigerung und Auseinandersetzung zu tun, da dies eine ganze andere Sache is, die ich nur beispielhaft angefügt habe.
Es geht in dem Prozess, wo ein Versäumnisurteil dorth, um Forderung des Mieters auf Zurückzahlung der Vorauszahlungen, weil meine Tante sich bislang nicht wehr gegen diese Klage des Mieters.
Ich habe mich gewehrt und habe für meine Person einen Anwalt genommen, der mich gegenüber dem Mieter vertritt.

Meine Frage und auch meine Befürchtung unter Grundlage obiger Fragen war nur der, ob der Mieter, wenn er durch ein Versäumnisurteil ein Titel gegen meine Tante erlässt, ich davon AUCH betroffen bin.
Es handelt sich doch um Gesamtschuldner oder ?

Es kann doch wohl kaum möglich sein, dass der Mieter an das Gesamthandsvögen ran kann, denn ich kann ja nichts dafür, wnen meine Tante sich keinen Rechtsanwalt nimmt und damit ins offene Messer läuft und es droht, ein Versäumnisurteil erlassen zu werden..

Daher nochmals meine Frage.:
Wenn nur gegen die Tante ein Titel oder ein Pfändungsbeschkuss ( oder wie man das nennt) besteht, kann dann der Mieter an die Gemeinschaftshäuser gehgen und im Grundbuch was eintragen lassen und die Häuser dann versteigern lassen, um an sein Geld zu kommen oder muss er sich erst mal an das Privatvermögen meiner Tante wenden ?
Also dem Vermögen, dass ihr zur alleinigen Verfügung zusteht.

Könnte ich notfalls den offenen Betrag zur Befriedigjung des Mieters also ds Gläubigers selber aus meiner "Privatschatulle" bezahlen, also von meinem eigenen Geld, damit der Mieter keine Vollstreckung mehr betreiben kann ?

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2012 | 03:02

Hier haben sie offensichtlich was ganz falsch verstanden.
Ein Mieter hat doch kein Anrecht eine Auseinandersetzung zu führen, dass Versäumnisurteil hat nichts mit der Sache der Teilungsversteigerung und Auseinandersetzung zu tun, da dies eine ganze andere Sache is, die ich nur beispielhaft angefügt habe.
Es geht in dem Prozess, wo ein Versäumnisurteil dorth, um Forderung des Mieters auf Zurückzahlung der Vorauszahlungen, weil meine Tante sich bislang nicht wehr gegen diese Klage des Mieters.
Ich habe mich gewehrt und habe für meine Person einen Anwalt genommen, der mich gegenüber dem Mieter vertritt.

Meine Frage und auch meine Befürchtung unter Grundlage obiger Fragen war nur der, ob der Mieter, wenn er durch ein Versäumnisurteil ein Titel gegen meine Tante erlässt, ich davon AUCH betroffen bin.
Es handelt sich doch um Gesamtschuldner oder ?

Es kann doch wohl kaum möglich sein, dass der Mieter an das Gesamthandsvögen ran kann, denn ich kann ja nichts dafür, wnen meine Tante sich keinen Rechtsanwalt nimmt und damit ins offene Messer läuft und es droht, ein Versäumnisurteil erlassen zu werden..

Daher nochmals meine Frage.:
Wenn nur gegen die Tante ein Titel oder ein Pfändungsbeschkuss ( oder wie man das nennt) besteht, kann dann der Mieter an die Gemeinschaftshäuser gehgen und im Grundbuch was eintragen lassen und die Häuser dann versteigern lassen, um an sein Geld zu kommen oder muss er sich erst mal an das Privatvermögen meiner Tante wenden ?
Also dem Vermögen, dass ihr zur alleinigen Verfügung zusteht.

Könnte ich notfalls den offenen Betrag zur Befriedigjung des Mieters also ds Gläubigers selber aus meiner "Privatschatulle" bezahlen, also von meinem eigenen Geld, damit der Mieter keine Vollstreckung mehr betreiben kann ?

Zum Thema der Vollstreckung im vorliegenden Fall fand ich auch eine Sittlichkeitsklausel, würde die im Fall greifen, dass mein Ergänzungsanspruch gefährdet wäre, wenn durch die Versteigerung ich keinen Zutritt zum Haus mehr habe, weil es mir nicht mehr gehört und ich dann die Bewertung nicht zuweende führen kann, die ich aber brauche, um den genauen Wert des einklagbren Pflichtteilsergänzungsanspruches zu beziffern ?

Ich fand so was in § 765a ZPO, sowie auch eine Klausel in § 866 ZPO, in der erst ab einem gewissen Betrag eine Eintragung und Versteigerung erfolgen kann, bezieht sich dies dann auf die Hälfte, die man einträgt, also als Beispiel macht der Mieter gegen die eigentümer einen Betrag von 1000 Euro geltend, gegen einen ergeht Versäumnisurteil, so dass nur nich 500 euro verbleiben, dies aber unter dem Wert von ca. 700 Euro des § 866 ZPO liegt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2012 | 18:09

Sehr geehrter Fragesteller,

soweit tatsächlich ein Versäumnisurteil von dem Mieter gegen Ihre Tante erwirkt werden könnte, dann kann der Mieter anhand des Titels, soweit er nicht vorher durch Zahlung befriedigt wird, die von mir aufgezeigte Pfändung des Erbauseinandersetzungsanspruches vornehmen, was allerdings in der Praxis so gut wie nie vorkommt, denn die Pfändung ist, wie aufgezeigt, recht kompliziert und mehr als ungewöhnlich.

Aber noch aus einem anderen Grund haben Sie eine derartige Pfändung des Erbauseinandersetzungsanspruches nicht zu befürchten, denn meines Erachtens droht überhaupt kein Versäumnisurteil gegen Ihre Tante in dem Rechtsstreit mit dem Mieter.

In Ihrem Fall handelt es sich nicht um eine einfache, sondern eine notwendige Streitgenossenschaft gem. § 62 Abs. 1 ZPO.

Zwar liegt bei Gesamtschuldnern in der Regel eine einfache Streitgenossenschaft vor. Jeder einzelne Gesamtschuldner hat grundsätzlich ein rechtliches Einzelschicksal, die Sachentscheidung muss nicht einheitlich ergehen (§ 425 BGB).

Im Fall der einfachen Streitgenossenschaft könnte daher im Rechtsstreit ohne weiteres ein Versäumnisurteil gegen Ihre Tante ergehen.

Bei der Erbengemeinschaft ( § 2038 BGB) liegt jedoch eine notwendige Streitgenossenschaft gem. § 62 Abs. 1 ZPO vor. Eine Erbengemeinschaft verfügt bis zur Auseinandersetzung der Erbschaft ausschließlich über eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über den Nachlass und muss daher als notwendige Streitgenossenschaft gemeinsam vor Gericht auftreten. Gem. § 62 Abs. 1 ZPO kann der säumige Streitgenosse, also Ihre Tante, durch nicht säumigen im Termin vertreten. Sie können also im Termin Ihre Tante vertreten, es droht kein Versäumnisurteil.

Falls diesbezüglich weitere Fragen bestehen, können Sie mich gerne telefonisch konsultieren.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. September 2012 | 18:42

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"Vielleicht beantworten sie im Nachsatz im Rahmen des Portals noch, ob ich von meiner Tante eine Erlaubnis benötige für die Vertretung"
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Vielleicht beantworten sie im Nachsatz im Rahmen des Portals noch, ob ich von meiner Tante eine Erlaubnis benötige für die Vertretung


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