Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Tilgungsfristen richten sich nach § 46 BZRG. Es kommt hierbei unter anderem auf die Höhe der Geldstrafe sowie die Tat an.
Bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen sind Sie über der regelmäßigen Tilgungsfrist von 5 Jahren nach § 47 Abs. 1 Nr. BZRG. Vorliegend sind es somit 15 Jahre Tilgungsfrist nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Die Löschung wird am 21.12.2038 zu vollzeihen sein. Sie könne nach §42 BZRG als Betroffener einen Antrag auf Auskunft stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Tilgungsfristen richten sich nach § 46 BZRG. Es kommt hierbei unter anderem auf die Höhe der Geldstrafe sowie die Tat an.
Bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen sind Sie über der regelmäßigen Tilgungsfrist von 5 Jahren nach § 47 Abs. 1 Nr. BZRG. Vorliegend sind es somit 15 Jahre Tilgungsfrist nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Die Löschung wird am 21.12.2038 zu vollzeihen sein. Sie könne nach §42 BZRG als Betroffener einen Antrag auf Auskunft stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt