Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Angesichts der Tatsache, dass in Berlin ein erheblicher Bearbeitungsrückstand bei Einbürgerungsanträgen besteht, spricht erst einmal nichts dagegen, den Einbürgerungsantrag schon jetzt zu stellen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Entscheidung über den Antrag ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Es ist wohl nicht zu erwarten, dass der Antrag bereits kurz nach Eingang wegen Entscheidungsreife abgelehnt wird, weil die strafrechtliche Unbescholtenheit noch nicht wieder hergestellt ist (womit rein theoretisch zu rechnen wäre).
Eine Antragstellung vor Tilgung im Bundeszentralregister wird für sich betrachtet nicht negativ bewertet für die Erfolgsaussichten des Einbürgerungsantrages.
Ich empfehle, das Vorgehen mit dem Sachbearbeiter des Landesamtes für Einbürgerung zu besprechen. Es besteht eine Beratungspflicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Bei der Einbürgerung bleiben übrigens außer Betracht die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (vgl. § 12a Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte hierzu eine Rückfrage. Bei dem Antrag muss ich ja u.a. folgende Frage beantworten: "Sind Sie in Deutschland vorbestraft?". Wenn ich den Antrag heute stellen würde, müsste ich diese Frage ehrlicherweise bejahen müssen, ab Mai kann ich sie dann aber natürlich verneinen. Sollte ich diese Frage bejahen, denke ich, sind meine Chancen eher schlecht. Sollte ich sie verneinen - was ich natürlich lieber tun möchte - könnte man mir das ja als Lüge anrechnen, sollte dieser Antrag irgendwie zufälligerweise doch vor Mai zumindest einmal gesichtet werden.
Ich verstehe, dass die Frage vielleicht in Teilen etwas albern wirkt, allerdings mache ich mir da schlicht etwas Sorgen um etwaige Konsequenzen.
Sehr geehrter Fragesteller,
"vorbestraft" ist für sich noch kein Ausschlusskriterium, wie Sie auch § 12a StAG entnehmen können. Es geht beim Einbürgerungsantrag nicht um seine äußere Schönheit, sondern um Richtigkeit. § 10 StAG als allgemeine Anspruchsgrundlage für eine Einbürgerung sieht kein Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde vor, so dass Sie nicht befürchten müssten, schon allein wegen einer Eintragung von Vorstrafen im Formular gleich aussortiert zu werden.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt