Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Kolditz
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die geltend gemachten anteiligen Unterhaltskosten dürften hier zulässig sein.
Soweit hier vertraglich nichts geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Daher wäre hier zum einen über § 748 BGB eine Lastenverteilung nach Anteilen zu sehen. Dort heißt es:
[quote]Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.[/quote]
Diese Regelung gilt jedoch im Rahmen einer Gemeinschaft. Da die Tiefgarage aber nicht zur WEG gehört, sondern einem Eigentümer, wird dieses Nutzungsrecht eher als ein dem Nießbrauchrecht zu vergleichenden Recht zu verstehen sein. Damit würden Sie gemäß § 1047 BGB die Lasten zu tragen haben. Dort heißt es:
[quote]Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.[/quote]
Daher könnte der Eigentümer in jeder Hinsicht die Kosten auf Sie übertragen.
Dagegen könnte aber die lange Zeit sprechen, in der Sie keine Kosten zu tragen hatten. Sie teilen mit, dass Ihnen bereits vor 40 Jahren das Recht im Kaufvertrag übertragen wurde und Sie seitdem keine Kosten zu tragen hatten. Hier könnte daher ein Fall des "Gewohnheitsrechts" vorliegen und eine dahingehende stillschweigende Vereinbarung, dass Sie sich an den Kosten für die Unterhaltung der Tiefgarage nicht beteiligen müssen. Dies müsste jedoch im Zweifelsfall durch ein Gericht entschieden werden, da dies eine Einzelfallentscheidung wäre.
Geht man rein nach den gesetzlichen Grundlagen, wäre hier eine Zahlungspflicht für Sie gegeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)
Rechtsanwalt Stefan Kolditz
Sehr geehrter Herr Kolditz,
danke für die schnelle Beantwortung. Der juristisch beschlagene andere Eigentümer spricht von einer Dienstbarkeit (ich bezahle keine Miete oder dgl.).
40 Jahre befindet sich mein Anteil in meinem Besitz. Der Eigentümer der TG hat vor ca. 8 Jahren gewechselt. Der heutige Eigentümer ist ist zwar der Rechtsnachfolger, hat aber natürlich nie eine Abssprache zu diesem Thema mit mir getroffen. Weicht der Eigentümerwechsel das Gewohnheitrecht nicht erheblich auf ?
Mit greundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Darstellung ging ich auch davon aus, dass bei Ihnen kein Mietverhältnis oder ähnliches besteht. Daher hatte ich dazu auch keine Ausführungen gemacht.
Mit dem Gewohnheitsrecht ist das nicht so pauschal zu beantworten. In der Regel nimmt man ab 30 Jahren das Vorliegen eines Gewohnheitsrechts an. Soweit sich der Eigentümer bereits vor 8 Jahren gewechselt hat und dieser erst jetzt die Kosten geltend macht, könnte man ihm das Gewohnheitsrecht vorhalten.
Wenn er nun erst jetzt gewechselt hat, wäre fraglich, ob und in wie weit dieser dann auch keine Kosten geltend machen kann, da er das Gewohnheitsrecht übernommen hat.
Wie aber bereits ausgeführt, gehe ich davon aus, dass das Gewohnheitsrecht nicht durchstehen wird und daher die geltend Kosten durchgesetzt werden können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Fragen nachvollziehbar und verständlich beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)