Thema Beerdigung

7. Januar 2025 03:03 |
Preis: 48,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


15:08

Zusammenfassung

Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen: 1.die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin (m/w), 2. die Kinder, 3...6. die Geschwister,

Wir haben folgenden Fall der für das Bundesland Niedersachsen betrachtet werden soll.
Mein Bruder ist gestorben und ich bin der einzige Angehörige.

Es gibt noch eine Lebenspartnerin,
die zu 100% im Testament bedacht wurde.

Ich gehe davon aus, dass diese später die Beerdigungskosten übernehmen muss, richtig?

Die zusätzliche Frage die sich stellt ist, wer ist jetzt von Beiden für die Organisation/Beerdigung und Beauftragung beim Bestattungsinstitut verantwortlich?
Die Lebenspartnerin oder der Bruder?
Vielen Dank
7. Januar 2025 | 03:41

Antwort

von


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E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Zunächst möchte ich Ihnen als Angehörige meine Anteilnahme zum Tod des Bruders/Lebenspartners aussprechen. Sodann die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit den Beerdigungskosten und der Organisation der Bestattung in Niedersachsen erläutern.

1. Beerdigungskosten: Wer muss zahlen?
Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Da die Lebenspartnerin Ihres verstorbenen Bruders testamentarisch zu 100 % als Erbin bedacht wurde, ist sie grundsätzlich verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen.

Als Alleinerbe tritt sie in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und übernimmt damit auch dessen Verpflichtungen, einschließlich der Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Lebenspartnerin tatsächlich die Organisation der Beerdigung übernommen hat oder nicht.

Sollte die Lebenspartnerin finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten zu tragen, könnte unter Umständen eine Kostenübernahme durch das Sozialamt gemäß § 74 SGB XII beantragt werden. Das setzt jedoch voraus, dass weder die Erbin noch Sie als Angehöriger zur Tragung der Kosten in der Lage sind.

[quote]§ 74 SGB XII Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.[/quote]

[b]2. Verantwortung für die Organisation der Bestattung:[/b]
Nach niedersächsischem Bestattungsrecht (Bestattungsgesetz Niedersachsen – BestattG) regelt § 8 Absatz 3 , wer für die Organisation der Beerdigung verantwortlich ist. Vorrangig ist dies die Person, die den Leichnam zu bestatten hat. Dies sind in folgender Reihenfolge:

- Die Person, die mit dem Verstorbenen zuletzt in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, beginnend mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern und in deren Fehlen den volljährigen Kindern oder Eltern.

Da die Lebenspartnerin des Verstorbenen offensichtlich mit ihm zusammengelebt hat, ist sie nach dem niedersächsischen Bestattungsrecht zunächst verpflichtet, die Bestattung zu organisieren. Sie hat das Recht und die Pflicht, ein Bestattungsinstitut zu beauftragen und die Modalitäten der Beerdigung zu regeln.

Sollte sie dies jedoch verweigern oder keine Vorkehrungen treffen, würde diese Pflicht auf den nächsten Angehörigen – in diesem Fall auf Sie – übergehen, [b]vgl. Absatz 3 Nr. 6 [/b]Es wäre dann Ihre Verantwortung, die Beerdigung zu organisieren, wobei Sie sich die Kosten später von der Erbin (Lebenspartnerin) erstatten lassen könnten.

[b]3. Praktische Vorgehensweise:[/b]
In der Praxis empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch mit der Lebenspartnerin zu suchen, um die Organisation der Bestattung abzustimmen. Als Erbin hat sie ein berechtigtes Interesse daran, über die Beerdigung ihres Lebensgefährten zu entscheiden, und trägt ohnehin die Kosten.

Sollte sie jedoch untätig bleiben oder ausdrücklich auf ihre Pflicht verzichten, sollten Sie als Angehöriger die notwendigen Schritte einleiten und dabei darauf achten, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Wichtig ist, alle Belege aufzubewahren, um die Erstattung der Kosten von der Erbin verlangen zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2025 | 09:09

Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2025 | 15:08

Gerne geschehen und Ihne das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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