29. Juli 2013
|
10:08
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass das Landgericht Hamburg (Az. 312 O 85/98) entschieden hat, dass eine pauschale Distanzierung von fremden Inhalten gerade nicht ausreicht, um sich von einer Haftung freizuzeichnen. Insofern wird Ihnen der entsprechende Satz im Impressum (der aufgrund einer Fehlinterpretation des Urteils leider immer noch häufig auf Webseiten verwendet wird) nicht weiterhelfen.
Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Texte auf Ihrer Webseite benutzt haben, und dies nicht durch eine Einwilligung des Rechteinhabers oder aber das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt ist (also 1:1 Übernahme des Textes + Quellenangabe), kann der Urheber der Texte Ihnen die Verwendung verbieten. Der Unterlassungsanspruch ist dabei verschuldensunabhängig, es kommt also nicht darauf an, ob für Sie erkennbar war, dass Sie die Texte nicht übernehmen dürfen, oder nicht. Der Schadensersatzanspruch (fiktive Lizenz) setzt dagegen ein Verschulden voraus. Die Gegenseite verweist aber zu Recht darauf, dass eine gewisse Sorgfaltspflicht besteht, bevor Texte übernommen werden.
Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung dürften der Gegenseite tatsächlich entsprechende Ansprüche zustehen. Weder die „Haftungsfreizeichnung" im Impressum unter Verweis auf das LG Hamburg noch die Tatsache, dass die Betreiberin der anderen Webseite nicht abgemahnt wurde, hilft Ihnen insofern weiter. Geprüft werden sollte allerdings, ob der übernommene Text tatsächlich urheberrechtlich geschützt ist (dies kann insbesondere bei kurzen Texten zweifelhaft sein) und ob die Höhe der geltend gemachten Entschädigung angemessen ist (hierbei ist ggf. auch zu beachten, dass Ihre Seite nichtkommerziell betrieben wird).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking