Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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gibt es ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und Ihres Ehegatten oder Erbverträge, so müsste geprüft werden, inwieweit dadurch eine Bindungswirkung für die Erblasserin eingetreten ist.
Andernfalls kann sie ihr Testament jederzeit ändern und auch nachträglich noch verfügen, dass eine Zuwendung zu Ihren Lebzeiten auf das Erbteil eines Kindes anzurechnen ist.
Grenzen gibt es jedoch für das Pflichtteil. Hierfür gelten für eine Anrechnungs- bzw. Ausgleichspflicht einer Zuwendung zu Lebzeiten die gesetzlichen Regelungen der §§<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2315.html" target="_blank">2315</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2316.html" target="_blank">2316</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2050.html" target="_blank">2050</a> BGB. Ausgleichspflichtig sind Zuwendungen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichspflicht angeordnet hat, anrechnungspflichtig, wenn bereits die Zuwendung unter der Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgt ist.
Ausgleichspflichtig sind außerdem grundsätzlich Ausstattungen (Zuwendungen zur Verheiratung oder Begründung einer Lebensstellung). Inwieweit Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollen, oder Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf ausgleichspflichtig sind, hängt von den Vermögensverhältnissen des Erblassers ab.
Zuwendungen, die nach diesen Vorschriften nicht anrechnungs- oder ausgleichspflichtig sind und die erst später durch das Testament des Erblassers für anrechnungs- oder ausgleichspflichtig erklärt sind, bleiben für die Berechnung des Pflichtteils außer Betracht.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Es gibt kein gemeinschaftliches Testament oder Erbverträge,
meine Mutter war die alleinige Erblasserin.
Es handelt sich nicht um einen Pflichtteil, sondern um einen Vorabempfang (zur Vewendung eines Hauskaufs), des meiner Schwester zustehenden ErbDrittels.
Ist die Zuwendung auf Grund der Testamentsergänzung, die jeoch zeitlich versetzt erklärt wurde, anzurechnen und in welcher Höhe?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bin nicht davon ausgegangen, dass Ihre Schwester auf den Pflichtteil gesetzt wurde. Auch einem Miterben muss aber der Pflichtteil verbleiben. Ob für die 50.000,-- EUR eine Ausgleichspflicht besteht und inwieweit eine Anrechnung erfolgen kann, hängt davon ab, ob Ihrer Schwester noch das Pflichtteil verbleibt oder nicht. Es erfolgt also ein Wertvergleich (nicht Quotenvergleich) zwischen Erbteil und Pflichtteil.
Entspricht der Erbteil ohne die darauf lastenden Beschränkungen und Beschwerungen (wie der Anordnung einer Ausgleichspflicht) wertmäßig nur dem Pflichtteil oder ist er kleiner, werden die auf dem Erbteil lastenden Beschränkungen und Beschwerungen nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2306.html" target="_blank">§ 2306 BGB</a> kraft Gesetzes gestrichen und der pflichtteilsberechtigte Erbe hat gegebenenfalls gegen die Miterben einen Anspruch auf die Differenz zwischen zugewendetem Erbteil und vollem Pflichtteil. Ist der Erbteil jedoch - wie hier - größer als der Pflichtteil, besteht für den pflichtteilsberechtigten Erben danach ein Wahlrecht. Er kann den höheren Erbteil mit den Beschränkungen und Beschwerungen annehmen oder die Erbschaft ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen.
Wie hoch der Pflichtteil, den Ihre Schwester als Mindestbetrag verlangen kann, wiederum ist, hängt neben der Höhe des Nachlasses u.a. auch davon ab, ob die Zuwendung an Ihre Schwester auch nach der gesetzlichen Regelung des § 2050 BGB ausgleichspflichtig ist und damit ebenfalls deren Pflichtteil mindert und davon, inwieweit eventuell noch weitere ausgleichspflichtige Zuwendungen an die Geschwister zu berücksichtigen sind. Der Zuschuss mindert aber jedenfalls dann auch den Pflichtteil, wenn Ihre Schwester ihn anlässlich ihrer Heirat erhalten hat, denn dann handelt es sich um eine Ausstattung. Hat Ihre Schwester den Zuschuss nicht anlässlich der Heirat erhalten, so hängt es von den genauen Umständen ab, ob er dennoch als Ausstattung zu werten ist. Ist er nicht als Ausstattung zu werten, erfolgt keine Berücksichtigung beim Pflichtteil.
Um die genaue Höhe des Anspruches Ihrer Schwester errechnen zu lassen, sollten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen. Die Berechnung kann nur anhand von konkreten Zahlen und nach Kenntnis des vollständigen Testamentsinhaltes erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin