Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Das Testament kann nur der Erbe zu seinen Lebzeiten abändern. Ist der Erbfall bereits eingetreten, kommen die letzten Verfügungen des Erblassers zur Geltung. Eine Abänderung gegen seinen erklärten Willen ist daher selbstverständlich nicht möglich.
Unbelassen bleibt es Ihnen natürlich, intern eine andere Regelung zu wählen. Ihre Schwester ist aber nach Ihren Angaben weiterhin Erbin zur Hälfte mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, während ihre Kinder keine Erbenstellung inne haben.
Nebenbei wäre diese Erbfolge auch dann eingetreten, wenn kein Testament vorliegen würde. Nach der gesetzlichen Erbfolge, die dann eintreten würde, wären die Kinder, also Sie und Ihre Schwester, als Erben erster Ordnung anzusehen. Die Kinder Ihrer Schwester wären dagegen von der Erbfolge ausgeschlossen, solange ihre Mutter noch lebt.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Das Testament kann nur der Erbe zu seinen Lebzeiten abändern. Ist der Erbfall bereits eingetreten, kommen die letzten Verfügungen des Erblassers zur Geltung. Eine Abänderung gegen seinen erklärten Willen ist daher selbstverständlich nicht möglich.
Unbelassen bleibt es Ihnen natürlich, intern eine andere Regelung zu wählen. Ihre Schwester ist aber nach Ihren Angaben weiterhin Erbin zur Hälfte mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, während ihre Kinder keine Erbenstellung inne haben.
Nebenbei wäre diese Erbfolge auch dann eingetreten, wenn kein Testament vorliegen würde. Nach der gesetzlichen Erbfolge, die dann eintreten würde, wären die Kinder, also Sie und Ihre Schwester, als Erben erster Ordnung anzusehen. Die Kinder Ihrer Schwester wären dagegen von der Erbfolge ausgeschlossen, solange ihre Mutter noch lebt.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)