25. Januar 2023
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17:42
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
[i]Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.[/i]
[b]Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:[/b]
Vorliegend stellt sich die Frage, ob tatsächlich keine Schlusserbeneinsetzung vorliegt.
Für gewöhnlich enthalten entsprechende Testamente (es sind dann sog. Berliner Testamente) neben der von Ihnen zitierten Anordnung auch eine Schlusserbeneinsetzung nach dem Längerlebenden.
Aufgrund Ihrer Darstellung gehe ich davon aus, dass dies hier nicht der Fall ist.
Dementsprechend liegt nur eine Erbeinsetzung des Erstversterbenden vor. Nur im Falle des gleichzeitigen Ablebens sollen Tochter und Enkel erben.
Eine Auslegung des Testaments über den Wortlaut hinaus derart, dass eigentlich auch eine Schlusserbeneinsetzung gemeint ist, ist aus meiner Sicht nicht möglich. Es wäre genau so gut denkbar, dass die Erblasser sich dies noch offen lassen wollten. Dies gilt insbesondere wegen der Formulierung "nur".
Sie führen nun aus, dass Ihre Mutter bereits verstorben ist. Wenn Ihr Vater noch lebt, hat er diese beerbt. Ihr Vater könnte dann ein weiteres Testament errichten und frei seine Erben einsetzen. Sollten bereits beide Eltern verstorben sein, gilt bei dieser Auslegung die gesetzliche Erbfolge, womit der Enkel nicht Erbe würde.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Lenz