Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit Sie Ihre Freundin derzeit betreuen, sollten Sie je nach Art des Rechtsverhältnisses sicher stellen, dass für Sie kein Verbot gilt, Erbin der Betreuten Person zu werden.
Dafür, dass Ihre Freundin geistig m fit ist, reicht ein Attest von dem Hausarzt ggf. nicht aus. Es ist aber besser als nichts.
Die Ihnen erteilte Vollmacht über das Konto, auch über den Tod hinaus, sollte nicht privat sondern von der jeweiligen Bank sein. Die Betrüger-Banken erkennen private Vollmachten oftmals nach dem Tod nicht an!
Ihre Freundin kann ihren letzen Willen auf dem PC vorschreiben und ausführlich darstellen.
Der rechtlich wesentliche Inhalt muß aber von ihr eigenhändig ge- und unterschrieben werden, damit das Testament Gültigkeit erlangen kann.
Natürlich könnte Ihre Freundin auch ein notarielles Testament errichten. Das ist eine Erklärung über ihren letzten Willen, der zur Niederschrift des Notars mit diesem niedergelegt wird. Der Notar kann auch nach Hause bestellt werden. Das Testament könnte dann auch beim Notar hinterlegt werden.
Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe (1932 BGB). Nach dem Landes-Bestattungsgesetz könnten aber Sie verpflichtet sein, für die Beerdigung zu sorgen.
Zur Haushaltsauflösung, der Kündigung des Mietvertrages, von Dauerschuldverhältnissen und in Einzelfällen dürfte die Ihnen erteilte Vollmacht reichen.
Sie können die Möbel verkaufen bzw. die Wohnung entrümpeln lassen, wenn es keine anderen Berechtigten Interessenten gibt
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit Sie Ihre Freundin derzeit betreuen, sollten Sie je nach Art des Rechtsverhältnisses sicher stellen, dass für Sie kein Verbot gilt, Erbin der Betreuten Person zu werden.
Dafür, dass Ihre Freundin geistig m fit ist, reicht ein Attest von dem Hausarzt ggf. nicht aus. Es ist aber besser als nichts.
Die Ihnen erteilte Vollmacht über das Konto, auch über den Tod hinaus, sollte nicht privat sondern von der jeweiligen Bank sein. Die Betrüger-Banken erkennen private Vollmachten oftmals nach dem Tod nicht an!
Ihre Freundin kann ihren letzen Willen auf dem PC vorschreiben und ausführlich darstellen.
Der rechtlich wesentliche Inhalt muß aber von ihr eigenhändig ge- und unterschrieben werden, damit das Testament Gültigkeit erlangen kann.
Natürlich könnte Ihre Freundin auch ein notarielles Testament errichten. Das ist eine Erklärung über ihren letzten Willen, der zur Niederschrift des Notars mit diesem niedergelegt wird. Der Notar kann auch nach Hause bestellt werden. Das Testament könnte dann auch beim Notar hinterlegt werden.
Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe (1932 BGB). Nach dem Landes-Bestattungsgesetz könnten aber Sie verpflichtet sein, für die Beerdigung zu sorgen.
Zur Haushaltsauflösung, der Kündigung des Mietvertrages, von Dauerschuldverhältnissen und in Einzelfällen dürfte die Ihnen erteilte Vollmacht reichen.
Sie können die Möbel verkaufen bzw. die Wohnung entrümpeln lassen, wenn es keine anderen Berechtigten Interessenten gibt
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen