Terrassenüberdachung Reihenmittelhaus NRW - Grenzabstand seitlich notwendig?

1. Oktober 2020 12:11 |
Preis: 25,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


13:20

Zusammenfassung

Ist die Zustimmung der Nachbarn für eine Terrassenüberdachung an einem Reihenmittelhaus in NRW erforderlich, wenn die Grenzabstände nicht eingehalten werden können?

Ja, die Zustimmung der Nachbarn ist erforderlich, da die Grenzabstände auch bei solchen Projekten einzuhalten sind. Die Tatsache, dass keine Baugenehmigung benötigt wird, ändert nichts an dieser Anforderung.

Guten Tag,

wir planen eine Terrassenüberdachung aus Aluminium mit Sicherheitsverglasung in NRW.
Da es sich um ein Reihenmittelhaus handelt das seitlich auf die jeweiligen Grenzen zum Nachbarn gebaut ist, ist es unklar ob die Zustimmung der Nachbarn zwingend erforderlich ist?
Die Grenzabstände würden hier selbstredend nicht eingehalten werden können, da sich sowohl die zu überdachende Terrasse wie auch das Haus selbst direkt an bzw. auf der seitlichen Begrenzung befindet.
Eine Baugenehmigung ist nicht notwendig da das Dach nur 20 qm und 3,5 m Tiefe hat, ebenfalls ist Planungsrechtliche (Bebauungsplan und Lageplan) das Terrassendach gestattet.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

1. Oktober 2020 | 12:36

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern keine Baulast ( ggfs. schon bei Errichtung der Anlage) eingetragen ist oder der Bebauungsplan der Gemeinde ausdrücklich etwas anderes hergibt, sind die Grenzabstände nach § 6 BauO NRW auch bei so einem Projekt einzuhalten.

Dass es keiner Baugenehmigung bedarf, spielt dabei keine Rolle, da von so einer überdachten Terrasse die Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht, sodass grundsätzlich die Abstandsflächen einzuhalten sind.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 1. Oktober 2020 | 13:15

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Gemäß § 4 Nachbarrechtsgesetz NRW ist ein Abstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze einzuhalten, sofern die Terrassenüberdachung an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, angebaut wird.

Das wäre ja in diesem Fall nicht so, da der Winkel von Hauswand zur seitlichen Grenze 90 Grad beträgt, findet das hier keine Anwendung bzw. gibt es bei Reihen-/Kettenbauten abweichende Vorschriften, da ja bereits die zu überdachende Terrasse die Abstandsflächen überschreiten und das Haus selbst schon auf den Grenzen steht?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Oktober 2020 | 13:20

Sehr geehrte Ratsuchende,


nein, diese Ausnahmen finden hier keine Anwendungen. Es muss also - sofern die von mir beschriebenen Ausnahmen nicht in Betracht kommen - der Abstand dann eingehalten werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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