Terrasse gehört zum Mietobjekt oder nicht ? Welche Rechte ?

25. August 2011 15:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrter Leser,

da mein Vermieter, die Terrasse, die sich direkt an meiner Wohnung befindet, immer häufiger betreten hat, als Stellplatz für seine Leiter nutzt und ich mich in meiner Privatsphäre gestört fühle, kam es zu einem direkten Gespräch zwischen Mieter und Vermieter.

Nun interessieren mich meine Rechte.

Im Mietvertrag steht geschrieben "der Vermieter vermietet an den Mieter auf dem Gelände (Adresse), eine Teilfläche des Objektes für die Nutzung § 3 Abs. 1 (lt. Anlage 1 rot umrandet -kurz A-1- Die Teilfläche wird nachstehend auch "Mietobjekt" oder "Mietgegenstand" genannt. Die Seite befindet sich in meinem Mietvertrag. Ein Grundriss der gesamten dritten Etage mit meiner Wohnung eingezeichnet und rot umrandet.

Auf dem Übergabeprotokoll zum Thema Terrasse ist folgendes zu finden. "Die Terrassennutzung ist im m² Mietpreis Preis für die Wohnung anteilig includiert, eine Reinigung und Pflege übernimmt der Mieter."

Da diese Wohnung meine erste eigene Wohnung in meinem Leben ist, bin ich nicht geübt darin, einen Mietvertrag auf etwaige Fehler zu prüfen.

Für mich ist der Passus "die Terrassennutzung die im m² Preis für die Wohnung anteilig includiert" irreführend und als Teil des Mietobjekts zu verstehen, denn im ersten Teil spricht man auch erst von Nutzung und deklariert es später als Mietobjekt.

Das Gebäude in dem sich meine Wohnung befindet, ist ein Gewerbeobjekt. In diesem befinden sich im dritten Stock zwei privat genutzte Mietwohnungen. Die Terrasse umgibt eine Seite meiner Mietwohnung und das Wohnzimmer der anderen Mietwohnung, jedoch ist die Terrasse nur über meine Mietwohnung über die Wohnzimmertür betretbar. Die zweite Mietwohnung hat keinen direkten Zugang zur Terrasse, kann aber über die Hausflurtür die Terrasse betreten. Desweiteren befindet sich an "meinem" Teil der Terrasse eine Feuerleiter (Notausgang). Die dritte Etage ist der letzte Stock, die beiden Etagen darunter werden ausschließlich gewerblich genutzt. Der Vermieter bewohnt dieses Gebäude nicht.

Welche Rechte habe ich als Mieter.

Darf die Leiter auf der Terrasse einfach so herumliegen ?

Darf der Vermieter die Terrasse nach belieben ohne vorherige Ankündigung betreten und salopp formuliert, vor meinem Fenster tun und lassen was er möchte ?

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Mit dem Abschluss eines Mietvertrags erwirbt der Mieter vom Vermieter das Recht, die Mietsache in ihrer Gesamtheit nutzen zu dürfen.


Hierbei muss man unterscheiden, ob dem Mieter die Nutzung nur gestattet ist, oder aber ob die Sache mitvermietet wurde.



Die Mitbenutzung ist zum Beispiel erlaubt bei Treppenhaus, Fahrstuhl, Wasch - und Trockenräumen.



Balkone und Terrassen gelten grundsätzlich als mitvermietet, wenn sie von der Wohnung aus zugänglich sind.


Das hat das Amtsgericht Berlin Köpenick im Jahr 1997 und das Amtsgericht Eschweiler im Jahr 1994 so entschieden.



In Ihrem Fall ist daher davon auszugehen, dass die Terrasse mitvermietet ist.

Das ergibt sich auch aus der Formulierung im Mietvertrag.


Aus diesem Grund ist die Terrasse Teil der von Ihnen gemieteten Sache.


Ihr Vermieter ist verpflichtet, Ihnen den Gebrauch daran zu überlassen.


Sie dürfen Tische, Stühle und einen Sonnenschirm auf Ihrer Terrasse aufstellen, Sie dürfen ein Rankgitter aufstellen, wenn dadurch das Mauerwerk nicht beschädigt wird, Sie dürfen auf Ihrer Terrasse grillen und feiern.



Da Sie diese Terrasse ja gemietet haben, hat der Vermieter nicht das Recht, diese ohne vorherige Ankündigung zu betreten und auch nicht zu tun und zu lassen, was er möchte.



Seine Leitern hat er zu entfernen.




Sie können ihm das Betreten und die Nutzung untersagen.






Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.




Mit freundlichen Grüßen




Claudia Marie Schiessl
Rechtsanwältin










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