Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage über dieses Portal.
Ich möchte Ihnen Ihre Frage, unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes, wie folgt beantworten:
Gemäß § 63 BauO NRW ist eine Baugenehmigung grundsätzlich erforderlich. Allerdings regelt
§ 65 Abs. 1 Nr. 8 b BauO NRW, dass Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe bis zu 3 Metern keiner Baugenehmigung bedarf.
Da die Terrassenüberdachung aber bereits 3,50 m tief ist, bedarf es einer Baugenehmigung.
Die Abstandsflächen sind in § 6 BauO NRW geregelt.
Gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW sind Terrassen untergeordnete Bauteile, die bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht bleiben, wenn sie nicht mehr als 1,50 Meter vor die jeweilige Außenwand vortreten. In diesem Fall muss ein Abstand von 2 Metern zu den Nachbargrenzen eingehalten werden.
Die weiter als 1,50 Meter vor die jeweilige Außenwand tretende Terrassenüberdachung muss den größeren Mindestabstand von 3 Metern zu den Nachbargrenzen einhalten.
Der Brandschutz ist in § 17 BauO NRW geregelt. Die Abstandsflächen haben jedoch ihren Ursprung im Brandschutz. Ferner spielt dabei unteren anderen die Brennbarkeit der Baustoffe, der Feuerwiderstandsdauer und die Bauteile eine Rolle. Eine Auseinandersetzung damit würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen.
Die gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen wird in § 921 ff. BGB geregelt:
"Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört."
Geht man davon aus, dass es sich um eine Nachbarwand handelt, so müsste hier § 922 Satz 2 BGB Anwendung finden. Danach kann jeder sie zu ihrem Zweck nutzen, sofern es nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen erst mal weiterhelfen.
Würde Ihnen jedoch empfehlen ggf. einen Anwalt für Baurecht vor Ort aufzusuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Natalie Boje, Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage über dieses Portal.
Ich möchte Ihnen Ihre Frage, unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes, wie folgt beantworten:
Gemäß § 63 BauO NRW ist eine Baugenehmigung grundsätzlich erforderlich. Allerdings regelt
§ 65 Abs. 1 Nr. 8 b BauO NRW, dass Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern und einer Tiefe bis zu 3 Metern keiner Baugenehmigung bedarf.
Da die Terrassenüberdachung aber bereits 3,50 m tief ist, bedarf es einer Baugenehmigung.
Die Abstandsflächen sind in § 6 BauO NRW geregelt.
Gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW sind Terrassen untergeordnete Bauteile, die bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht bleiben, wenn sie nicht mehr als 1,50 Meter vor die jeweilige Außenwand vortreten. In diesem Fall muss ein Abstand von 2 Metern zu den Nachbargrenzen eingehalten werden.
Die weiter als 1,50 Meter vor die jeweilige Außenwand tretende Terrassenüberdachung muss den größeren Mindestabstand von 3 Metern zu den Nachbargrenzen einhalten.
Der Brandschutz ist in § 17 BauO NRW geregelt. Die Abstandsflächen haben jedoch ihren Ursprung im Brandschutz. Ferner spielt dabei unteren anderen die Brennbarkeit der Baustoffe, der Feuerwiderstandsdauer und die Bauteile eine Rolle. Eine Auseinandersetzung damit würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen.
Die gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen wird in § 921 ff. BGB geregelt:
"Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört."
Geht man davon aus, dass es sich um eine Nachbarwand handelt, so müsste hier § 922 Satz 2 BGB Anwendung finden. Danach kann jeder sie zu ihrem Zweck nutzen, sofern es nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen erst mal weiterhelfen.
Würde Ihnen jedoch empfehlen ggf. einen Anwalt für Baurecht vor Ort aufzusuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Natalie Boje, Rechtsanwältin