25. April 2011
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21:21
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ist der Teppichboden vom Vermieter verlegt und damit mitvermietet worden, ist eine normale, durch vertragsgemäßen Gebrauch hervorgerufene Abnutzung durch die Zahlung der Miete abgegolten. Eine dann notwendig werdende Erneuerung muss der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht gemäß 535 Absatz 1 BGB auf eigene Kosten vornehmen, vgl. OLG Hamm WM 91, 248.
Zur Beurteilung, wann ein Teppichboden erneuerungsbedürftig ist, kommt es dabei nicht allein auf das Alter und die übliche Lebensdauer an, sondern immer auch auf den konkreten Erhaltungszustand und den Abnutzungsgrad, siehe LG Hamburg WM 88, 107. Einen Grundsatz, wonach der Vermieter einen Teppichboden nach einem bestimmten Zeitablauf austauschen muss, gibt es nicht. Üblicherweise wird von den Gerichten ein Zeitraum von 5 bis 10 Jahren, bei hochwertigem Material auch bis zu 15 Jahren angenommen. In Ihrem Fall spricht der lange Zeitraum von 15 Jahren und die deutlichen Abnutzungserscheinungen für eine Erneuerungsverpflichtung des Vermieters.
Ist der Teppichboden mitvermietet, brauchen Sie sich in der Regel auch nicht auf die Verlegung eines anderen Bodenbelages (Laminat) einzulassen. Sie haben also einen Anspruch gegen den Vermieter auf Verlegung eines gleichwertigen Teppichbodens.
Im Übrigen kommt bei starker Abnutzung des Teppichs auch eine Mietminderung gemäß § 536 BGB in Höhe von bis zu 15 Prozent der Kaltmiete in Betracht, siehe OLG Celle WM 95, 584. Hiermit können Sie den Vermieter unter Druck setzen, um einen Austausch des Teppichs zu beschleunigen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking