19. Oktober 2009
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12:26
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Das Einzige, was Sie machen müssten, ist schriftlich eine Haftungsfreizeichnung beziehungsweise- freistellung gemeinsam zu vereinbaren, etwas derart, das sie sich beide darüber einig sind, dass der Noch-Eigentümer von jeglicher Haftung bezüglich Personen- und Sachschäden freigestellt wird.
Es sollte sich aber nur auf einfache und grobe Fahrlässigkeit beziehen, denn nach § 276 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt:Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Wichtig ist insbesondere, dass sie dieses schriftlich vereinbaren und auch beide unterzeichnen.
Noch eines zusätzlich:
Ich denke, es ist auch beiden Parteien bewusst, dass die Vorarbeiten hier auf eigene Rechnung des Käufers geschehen, da noch keine endgültige Eigentumsübertragung stattgefunden hat, was ich nur am Rande noch bemerken möchte.
Eine diesbezügliche Ersatzpflicht im Falle einer Verweigerung der Genehmigung beziehungsweise Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gibt es nicht.
Ich gehe aber davon aus, dass dieses Ihnen hier bekannt ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg