15. November 2011
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11:31
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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grundsätzlich muss für etwaige Schadensersatzansprüche oder Klageverfahren ein Verschulden und ein Verzug des Gegners vorliegen.
In Ihrem Sachverhalt stellt sich hierbei eindeutig ein Verschulden der Telekom hinaus, wenn Max sogar die Auftragsbestätigung vorliegen hat, und die Telekom es nicht schafft, innerhalb mehrerer Monate den Anschluss zu schalten. Der Verzug ist hierbei auch gegeben, da bereits einige fest vereinbarte Termine für die Anschaltung verstrichen sind.
Max hat in diesem Fall also zunächst einen Anspruch auf Freischaltung des Telekomanschlusses, sofern dies technisch machbar ist, wovon aber auszugehen ist.
Dieser Anspruch kan notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Für einen Anspruch im einstweiligen Verfahren fehlt es jedoch an der Eilbedürftigkeit, da der Anschluss noch niemals bestanden hatte und er seiner Rechtsposition nicht "beraubt" worden ist. Anders wäre es zum Beispiel, wenn der Anschluss nachträglich gesperrt worden wäre.
Über den Anspruch auf Freischaltung hinaus besitzt Max noch einen Schadensersatzanspruch in der Höhe des Verdienstausfalles. Dieser könnte notfalls auch anhand von Steuererklärungen geschätzt werden.
Da Max auch besondere Anforderungen an die Technik hat, war es ihm auch nicht möglich, zum Beispiel übergangsweise auf ein Mobiltelefon auszuweichen und den Schaden zu vermindern.
Solange jedoch der Anschluss noch nicht freigeschaltet ist, hat Max außerdem die Möglichkeit, sich mit mobilem Internet zu versorgen und diese Kosten dann der Telekom in Rechnung zu stellen.
Der beste Weg wäre also zunächst ein anwaltliches Schreiben an die Telekom zu senden mit der Aufforderung unter kurzer Fristsetzung die Schaltung vorzunehmen. In vielen Fällen hilft dies zunächst, um auch ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit würden dann in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren auch zur Hälfte angerechnet.