Teilzahlung nach Widerspruch gegen Mahnantrag und Wegfall zweiter Antragsteller

19. Dezember 2020 22:37 |
Preis: 48,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Ich habe bis vor einiger Zeit mit meinem Ex-Partner zusammen eine Wohnung gemietet, wir waren beide Hauptmieter. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte der ehemalige Vermieter die Kaution ohne triftigen Grund nur teilweise an uns zurück.
Ich habe daraufhin einen Mahnantrag gegen den Ex-Vermieter gestellt, in dem ich der erste Antragsteller bin und mein Ex-Partner der zweite Antragsteller ist.
Der Ex-Vermieter hat dem Mahnantrag widersprochen. Mein Ex-Partner und ich schlossen daraufhin eine Vereinbarung über die Abtretung seiner Ansprüche gegen den Ex-Vermieter an mich, da der Ex-Partner mittlerweile im Ausland lebt und die Sache von dort aus nicht mit vertretbarem Aufwand nachverfolgen kann und will.
Ich hatte im Antrag angegeben, dass ich im Falle eines Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantrage. Einen Tag nachdem ich die Gebühren hierfür überwiesen hatte, ging eine Teilzahlung von dem ehemaligen Vermieter (ca. 1/3 der Hauptforderung) auf meinem Konto ein.

Ich habe nun vom zuständigen Gericht die Aufforderung erhalten, den im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch binnen zwei Wochen in einer Klageschrift zu begründen.

Wie zeige ich nun formell und prozessual korrekt an, dass 1. ich eine Teilzahlung erhalten habe und sich meine ursprüngliche Forderung aus dem Mahnbescheid um deren Höhe verringert und 2. mein Ex-Partner seine Ansprüche an mich abgetreten hat? Kann beides lediglich im Rahmen der Klageschrift behandelt werden oder ist hier auch vorab separate Benachrichtigung an das Gericht erforderlich?
20. Dezember 2020 | 00:19

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie müssen beides in der Klageschrift behandeln. Eine separate Vorabbenachrichtigung an das Gericht würde nur Verwirrung stiften, da das Gericht eine Klageschrift erwartet. Bezüglich der Form ist das Gericht bei Laien allerdings tolerant, wichtig ist da lediglich, dass Sie verständlich schreiben, was Sache ist, was Sie wollen und immer das Aktenzeichen des Gerichts angeben.

Teilen Sie dem Gericht in der Klageschrift einfach mit, dass die Gegenseite bereits einen Betrag an Sie gezahlt hat, nennen Sie die konkrete Höhe des Betrages und dass die Forderung in dieser Höhe erledigt ist.

Bei der Abtretung ist das etwas komplizierter. Sie können zwar dem Gericht in einfachen Worten mitteilen, dass der Ex seine Ansprüche an Sie abgetreten hat. Allerdings bleibt der Ex weiter Prozeßbeteiligter, er muß daher selbst trotz Abtretung handeln, sonst riskiert er ein Versäumnisurteil, das Kosten für ihn auslösen kann, es könnte also für ihn teuer werden. Besser wäre daher, wenn der Ex Ihnen eine Prozeßvollmacht erteilt, so dass Sie für ihn handeln können.

Allerdings klingt das einfacher als es ist, daher empfehle ich die Einschaltung eines örtlichen Anwalts, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Dezember 2020 | 01:04

Vielen Dank für ihre Antwort.

Zu meinem besseren Verständnis habe ich eine Nachfrage zur Prozessbeteiligung meines Ex. Wann bzw. in welcher Form kommt diese zum tragen? Bisher ging sämtliche Kommunikation zum Mahnantrag ebenso wie die Aufforderung zur Einreichung der Klageschrift nur an mich, er wurde im Zusammenhang mit der Angelegenheit nicht kontaktiert und wird im Schreiben des Gerichts in dem ich zur Abgabe der Klageschrift aufgefordert werde auch gar nicht erwähnt. Ich war deswegen davon ausgegangen, dass seine Anwesenheit nicht erforderlich sein wird. Vielleicht ist hierbei auch die Information relevant, dass die Streitsumme relativ gering und vermutlich niedriger als die Reisekosten für seine Einreise ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Dezember 2020 | 13:32

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn der Ex auch Antragsteller ist, wird er ebenfalls ein solches Aufforderungsschreiben erhalten. Ansonsten geht das Gericht im Mahnverfahren davon aus, dass Sie vertretungsberechtigt sind.

Im Prozeß müßten Sie diese Vertretungsberechtigung durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen, dafür reicht ein einfaches Papier mit Originalunterschrift.

Die Höhe der Streitsumme und seine Reisekosten sind hierbei unerheblich. Das Gericht erwartet von ihm, dass er oder eine von ihm bevollmächtigte Person einen Antrag auf Verurteilung der Gegenseite stellt. Stellt er den Antrag nicht, wird das Verfahren teilweise zu seinen Kosten abgewiesen.

Aber wie gesagt kann das alles problemlos vermieden werden, indem er Ihnen oder besser einem örtlichen Anwalt eine Prozeßvollmacht ausstellt.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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