9. Juni 2016
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18:47
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Aufgrund Basis des Antrags Ihres Schwagers hat das zuständige Amtsgericht die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft im Sinne der Par. 180 ff. ZVG eingeleitet. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Versteigerung zulässig ist, was nicht der Fall ist, wenn sich aus dem Grundbuch ein entgegenstehendes Recht eigentlich sollte, Par. 28 ZVG. Um Ihre Möglichkeiten, insbesondere bezüglich des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung für bis zu sechs Monate, abschließend beurteilen zu können, ist eine Prüfung des Grundbuch sind und aller Unterlagen zum Fall erforderlich, weshalb Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit dieser und der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen sollten. Wenn der Antrag gestellt ist, kann ggf. eine wirtschaftlich günstigere Lösung durch Verhandeln mit Ihrem Schwager gefunden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt