Teilungserklärung ändern bei Wohnungsverkauf

| 11. Juni 2015 18:31 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


20:43
Hallo,wir wollen unsere Wohnung in einem Zweifamilienhaus verkaufen.Das Grundstück wurde erst später aufgeteilt in Autostellplätze,Gartenanteile u.Allgemeinplätze.Es war bisher nicht notwendig eine Änderung der Teilungserklärung vorzunehmen,aber mit dem Verkauf sollte dies geschehen.Ein Plan existiert.Da ich von den Notariaten unterschiedliche Aussagen habe meine Frage:Wenn alle Parteien sich einig sind u.zum Notartermin anwesend sind,kann dann die Änderung der Teilungserklärung mit anschliessendem Verkauf zu einem Termin stattfinden? Oder muß ich zuerst einen Termin mit dem Miteigentümer zurTeilungserklärungmachen,dann den Eintrag im Grundbuch abwarten bevor ich einen Termin mit den Käufern machen kann?
11. Juni 2015 | 19:02

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sofern die Wohnung erst nach Änderung der Teilungserklärung veräußert werden sollte, muss dieser nachträglichen Anpassung von allen Eigentümern zugestimmt werden. Die geänderte Teilungserklärung muss dann ins Grundbuch eingetragen werden, wobei die Form des § 29 GBO zu beachten ist. Entscheidend ist also, wie schnell dies technisch vollzogen werden kann, wobei es sicher auf Art und Umfang der geplanten Änderungen ankommen wird. Erfahrungsgemäß wird der Eintrag im Grundbuch aber nicht unmittelbar vollzogen, weshalb es wohl 2 Termine geben wird.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2015 | 19:14

Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.Wenn das erst eingetragen werden muß dauert das ja ewig.Gibt es denn eine Möglichkeit wenn die Änderung erst nach dem Kauf stattfinden würde,diese im Vorfeld privatrechtlich abzusichern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2015 | 20:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

um sich hier abzusichern, müsste der Miteigentümer entsprechende Erklärungen, dass er die besprochenen Änderungen auch mit dem Käufer vornehmen wird, abgeben, wobei der Miteigentümer sich am besten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Eine solche Urkunde muss natürlich notariell beurkundet werden. Daher sollte Kontakt mit einem Notar aufgenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2015 | 13:40

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Es scheint da ja keine allgemeingültige Antwort zu geben,ich werde mir aber sicherheitshalber einen zweiten Termin geben lassen.Vielen Dank auch für die Beantwortung der Nachfrage."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Böhler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Juni 2015
4,8/5.0

Es scheint da ja keine allgemeingültige Antwort zu geben,ich werde mir aber sicherheitshalber einen zweiten Termin geben lassen.Vielen Dank auch für die Beantwortung der Nachfrage.


ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht