Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern die Wohnung erst nach Änderung der Teilungserklärung veräußert werden sollte, muss dieser nachträglichen Anpassung von allen Eigentümern zugestimmt werden. Die geänderte Teilungserklärung muss dann ins Grundbuch eingetragen werden, wobei die Form des § 29 GBO zu beachten ist. Entscheidend ist also, wie schnell dies technisch vollzogen werden kann, wobei es sicher auf Art und Umfang der geplanten Änderungen ankommen wird. Erfahrungsgemäß wird der Eintrag im Grundbuch aber nicht unmittelbar vollzogen, weshalb es wohl 2 Termine geben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.Wenn das erst eingetragen werden muß dauert das ja ewig.Gibt es denn eine Möglichkeit wenn die Änderung erst nach dem Kauf stattfinden würde,diese im Vorfeld privatrechtlich abzusichern?
Sehr geehrter Ratsuchender,
um sich hier abzusichern, müsste der Miteigentümer entsprechende Erklärungen, dass er die besprochenen Änderungen auch mit dem Käufer vornehmen wird, abgeben, wobei der Miteigentümer sich am besten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Eine solche Urkunde muss natürlich notariell beurkundet werden. Daher sollte Kontakt mit einem Notar aufgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt