Teilrechnung 10.000€ höher als Angebot

26. November 2023 20:20 |
Preis: 75,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Wir haben eine Sanitärfirma mit der Sanierung unseres Bads und Gäste-Duschbad/WC beauftragt. Hierfür haben wir ein Angebot über ca. 40.000€ angenommen. Während der Renovierungsarbeiten hat die Firma zusätzlich ein Mehrbedarf an Technikerstunden und Material im Umfang von ca. 5000€ gemeldet. Dieses haben wir auch angenommen. Die Angebote sind nach VOB/B und Stundenlohnarbeiten abgeschlossen worden (VOB war auch im Angebot angehängt).

Nun haben wir eine Teilrechnung über ca. 55.000€ erhalten (bei noch ausstehenden Leistungen, die nicht in dieser Teilrechnung enthalten sind, im Umfang von ca 2.500€). Die geplanten Leistungen, Ausstattung und Planung haben sich während der Arbeiten nicht verändert. Es mussten 2-3 zusätzliche Massnahmen durchgeführt werden (Kernbohrung für den WC-Anschluss, Decke im Gäste-WC abhängen). Wir sind aber davon ausgegangen, dass diese bereits in den zusätzlich gemeldeten Technikerstunden berücksichtig worden sind. Ein Mehraufwand im Umfang von ca. 10.000€ ist an uns definitiv nicht kommuniziert worden. Eine Abnahme der abgeschlossenen Teilarbeiten zu der Teilrechnung ist nicht durchgeführt worden.

Wir haben Widerspruch gegen die Rechnung erhoben und das Gespräch mit der Firma gesucht. Das hat leider zu keinem Ergebnis geführt und wir haben eine Mahnung über 10.000€ erhalten, welche dem strittigen Betrag der Teilrechnung entspricht (alle Kosten, die dem Angebot entsprochen haben, haben wir überwiesen). Unser Widerspruch basiert auf den nicht kommunizierten Mehrkosten, die die Toleranzgrenze von 15% übersteigen, und dem Verweis darauf, dass die Stundenlohnzettel nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden sind und uns nicht innerhalb die von VOB/B vorgesehen Frist von einer Woche vorgelegt worden sind. Die Stundenlohnzettel haben wir entsprechend auch nicht unterschieben. Somit hatten wir auch keine Möglichkeit die sehr hohen zusätzlichen Kosten vorab zu erkennen.

Die Teilrechnung beinhaltet auch Pauschalbeträge (z.B. Gipskartondecke im Duschbad eingehängt 750€), welche eigentlich, wenn man nach Stundenlohn abrechnet, nicht vorhanden sein sollten. Die Rechnung beinhaltet auch einige Positionen, die gar nicht gelistet hätten werden dürfen (z.B. "Fliesenkleber im Gäste-WC entfernt" - im Gäste-WC gab es zuvor allerdings keine Fliesen). Nachdem wir eine Erklärung der geleisteten Stunden erfragt hatten, da diese nicht in den Stundenzetteln enthalten sind, ergaben sich in der Antwort auch einige komplett unrealistische Beträge, z.B. für das Abmontieren von 4 Heizkörpern (ohne nennenswerte Besonderheiten) wurden 10 Stunden verbucht.

Wir bitten um Ihre Einschätzung der oben geschilderten Situation und um eine Empfehlung für die weitere Vorgehensweise. Besten Dank für Ihre Antwort.
26. November 2023 | 22:19

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

bei einem Werkvertrag nach VOB/B ist der Unternehmer verpflichtet , den Besteller unverzüglich zu informieren, wenn er erkennt, dass der vereinbarte Preis voraussichtlich überschritten wird (§ 2 Abs. 3 VOB/B). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Folge hiervon ist, dass der Unternehmer dem Auftraggeber, also Ihnen, den aus der unterlassenen rechtzeitigen Anzeige und der nicht erfolgten Kündigung des Auftrage den entstandenen Schaden zu erstatten hat. Mit anderen Worten: Der Unternehmer hat Sie so zu stellen, wie Sie stünden, wenn der Unternehmer Ihnen die zu erwartende Kostensteigerung rechtzeitig angezeigt hätte. Ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, hängt davon ab, ob der Leistungsumfang, den der Unternehmer zusätzlich erbracht hat, vollständig notwendig war, oder ob Sie den Umfang hätten einschränken können oder gegebenenfalls billiger durch ein anderes Unternehmen hätten ausführen können, wobei auf ortsübliche Preise abgestellt wird,

Da nach Ihren Angaben der Leistungsumfang sich während der Arbeiten bis auf 2-3 zusätzliche Maßnahmen nicht verändert hat, ist nicht nachzuvollziehen, worauf die Sanitärfirma ihren Anspruch auf Überschreitung des Preises überhaupt stützen will, vermutlich will man nur "abkassieren".

Die von Ihnen genannten Pauschalbeträge in der Teilrechnung und Positionen, die eigentlich nicht gelistet hätten werden dürfen, sowie die unrealistischen Beträge für bestimmte Arbeiten, lassen Zweifel an der Korrektheit der Abrechnung aufkommen. Auch ist es richtig, dass die Stundenlohnzettel ordnungsgemäß ausgefüllt und Ihnen innerhalb einer Woche vorgelegt werden müssen (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B). Wenn dies nicht geschehen ist, kann dies die Durchsetzbarkeit der Forderung beeinträchtigen. Die Teilabrechnung ist also erheblich zu beanstanden.

Sie sollten dies der Sanitärfirma mitteilen und auf eine ordnungsgemäße Teilabrechnung bestehen und zwar ohne Preiserhöhung, die Ihnen nicht mitgeteilt und insbesondere vom Arbeitsaufwand her nicht nachvollziehbar ist.

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


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