Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich ist es möglich, eine Teilklage vor Gericht zu erheben. Sie können demnach in der Klage auch einzelne Schadenspositionen isoliert einklagen (in Ihrem Fall z.B. den Schaden bezogen auf einzelne Aktienpakete) und somit den Streitwert begrenzen. Den Restschaden können Sie dann in einer weiteren Klage geltend machen.
Durch die Erhebung einer Klage wird die Verjährung gehemmt. Der Umfang der Hemmung wird dabei grundsätzlich durch den Streitgegenstand der erhobenen Klage bestimmt. Eine Teilklage hemmt die Verjährung dabei nur in Höhe des eingeklagten Betrags. Eine drohende Verjährung Ihrer Ansprüche müssten Sie somit bei der Erhebung Ihrer Klage berücksichtigen.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich eine Teilklage sinnvoll ist, lässt sich nur nach intensiver Prüfung des zugrunde liegenden Sachverhalts entscheiden. Ich rate Ihnen daher, sich diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
C-G-W Rechtsanwälte
Tel.: 07251/3924430 Fax.: 07251/3924431
Mail: info@c-g-w.de
www.c-g-w.de
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Grundsätzlich ist es möglich, eine Teilklage vor Gericht zu erheben. Sie können demnach in der Klage auch einzelne Schadenspositionen isoliert einklagen (in Ihrem Fall z.B. den Schaden bezogen auf einzelne Aktienpakete) und somit den Streitwert begrenzen. Den Restschaden können Sie dann in einer weiteren Klage geltend machen.
Durch die Erhebung einer Klage wird die Verjährung gehemmt. Der Umfang der Hemmung wird dabei grundsätzlich durch den Streitgegenstand der erhobenen Klage bestimmt. Eine Teilklage hemmt die Verjährung dabei nur in Höhe des eingeklagten Betrags. Eine drohende Verjährung Ihrer Ansprüche müssten Sie somit bei der Erhebung Ihrer Klage berücksichtigen.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich eine Teilklage sinnvoll ist, lässt sich nur nach intensiver Prüfung des zugrunde liegenden Sachverhalts entscheiden. Ich rate Ihnen daher, sich diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben und verbleibe
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Christian Grema
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