Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Inwieweit das Verlangen des Vermieters nach Schönheitsreparaturen berechtigt ist, richtet sich zum Einen danach, inwieweit eine wirksame Schönheitsreparaturenklausel vorliegt. Dies kann mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Klausel nicht beantwortet werden. Im Zweifel gehe ich davon aus, dass eine wirksame Schönheitsreparaturenklausel vorliegt.
Sie wären dann nur zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, soweit der Zustand der Wohnung eine Renovierung erfordert. Besteht jedoch eine wirksame Schönheitsreparaturenklausel dann ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zurückzugeben.
Das Entfernen der Tapete stellt aber keinen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand dar.
Hier tritt die Besonderheit hinzu, dass Sie die Wohnung ebenso in einem unrenovierten Zustand und ohne Tapete übergeben bekommen haben. Es wäre jedoch die Pflicht des Vermieters gewesen, Ihnen die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, vgl. §535 BGB.
Eine solche Anfangsrenovierung kann nur durch Individualvereinbarung auf den Mieter übertragen werden. Ob hierüber eine gesonderte Vereinbarung besteht, entzieht sich meiner Kenntnis.
Besteht eine solche Vereinbarung nicht, dann wäre der Vermieter zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, welche Ihnen durch die Renovierung zu Beginn der Mietzeit entstanden sind.
Hinzukommt, dass die Forderung des Vermieters trotz fehlender Anfangsrenovierung eine grds. unzulässige Abwelzung einer Endrenovierung darstellen würde. Dass eine Endrenovierungsklausel als unwirksam erachtet wird, resultiert daraus, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Vermieter nicht auf Kosten des Mieters bei Begründung eines neuen Mietverhältnisses besser gestellt werden soll, da die Wohnung neu tapeziert wurde.
Auch entschied der BGH mit Urteil vom 10.07.2002, Az.: XII ZR 107/99, dass die Mieträume in dem Zustand zurückgegeben sind, in dem sie sich im Zeitpunkt der Überlassung befunden haben. Etwas anderes gilt nur, wenn etwas Abweichendes vereinbart gewesen war. Als etwas Abweichendes würde vorliegend nur eine Endrenovierungsklausel in Betracht kommen, die jedoch unwirksam wäre.
Zusammenfassend ist Ihnen damit anzuraten, die Forderung des Vermieters mit der Begründung zurückzuweisen, dass Sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übergeben bekommen haben. Dies entsprach somit bereits nicht in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Der Vermieter kann sich damit auch nicht auf Schönheitsreparaturenklauseln berufen, da solche lediglich die Instandhaltung eines Zustandes, der bereits bei Mietbeginn bestand, betreffen.
Auch sollten Sie klar machen, dass der Vermieter sich nicht auf Kosten der Mieter nunmehr besser stellen kann, in dem er die Wohnung in einem renovierten Zustand weitervermieten kann. Auch können Sie ihm androhen, dass Sie mit den Kosten, welche Ihnen durch die Anfangsrenovierung entstanden sind, aufrechnen werden.
Abschließend sollten Sie jedoch nochmals den Mietvertrag im genauen Wortlaut hin überprüfen lassen und ggf. mitteilen, ob eine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich der Anfangsrenovierung besteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Inwieweit das Verlangen des Vermieters nach Schönheitsreparaturen berechtigt ist, richtet sich zum Einen danach, inwieweit eine wirksame Schönheitsreparaturenklausel vorliegt. Dies kann mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Klausel nicht beantwortet werden. Im Zweifel gehe ich davon aus, dass eine wirksame Schönheitsreparaturenklausel vorliegt.
Sie wären dann nur zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, soweit der Zustand der Wohnung eine Renovierung erfordert. Besteht jedoch eine wirksame Schönheitsreparaturenklausel dann ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zurückzugeben.
Das Entfernen der Tapete stellt aber keinen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand dar.
Hier tritt die Besonderheit hinzu, dass Sie die Wohnung ebenso in einem unrenovierten Zustand und ohne Tapete übergeben bekommen haben. Es wäre jedoch die Pflicht des Vermieters gewesen, Ihnen die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, vgl. §535 BGB.
Eine solche Anfangsrenovierung kann nur durch Individualvereinbarung auf den Mieter übertragen werden. Ob hierüber eine gesonderte Vereinbarung besteht, entzieht sich meiner Kenntnis.
Besteht eine solche Vereinbarung nicht, dann wäre der Vermieter zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, welche Ihnen durch die Renovierung zu Beginn der Mietzeit entstanden sind.
Hinzukommt, dass die Forderung des Vermieters trotz fehlender Anfangsrenovierung eine grds. unzulässige Abwelzung einer Endrenovierung darstellen würde. Dass eine Endrenovierungsklausel als unwirksam erachtet wird, resultiert daraus, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Vermieter nicht auf Kosten des Mieters bei Begründung eines neuen Mietverhältnisses besser gestellt werden soll, da die Wohnung neu tapeziert wurde.
Auch entschied der BGH mit Urteil vom 10.07.2002, Az.: XII ZR 107/99, dass die Mieträume in dem Zustand zurückgegeben sind, in dem sie sich im Zeitpunkt der Überlassung befunden haben. Etwas anderes gilt nur, wenn etwas Abweichendes vereinbart gewesen war. Als etwas Abweichendes würde vorliegend nur eine Endrenovierungsklausel in Betracht kommen, die jedoch unwirksam wäre.
Zusammenfassend ist Ihnen damit anzuraten, die Forderung des Vermieters mit der Begründung zurückzuweisen, dass Sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übergeben bekommen haben. Dies entsprach somit bereits nicht in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Der Vermieter kann sich damit auch nicht auf Schönheitsreparaturenklauseln berufen, da solche lediglich die Instandhaltung eines Zustandes, der bereits bei Mietbeginn bestand, betreffen.
Auch sollten Sie klar machen, dass der Vermieter sich nicht auf Kosten der Mieter nunmehr besser stellen kann, in dem er die Wohnung in einem renovierten Zustand weitervermieten kann. Auch können Sie ihm androhen, dass Sie mit den Kosten, welche Ihnen durch die Anfangsrenovierung entstanden sind, aufrechnen werden.
Abschließend sollten Sie jedoch nochmals den Mietvertrag im genauen Wortlaut hin überprüfen lassen und ggf. mitteilen, ob eine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich der Anfangsrenovierung besteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe