im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Fragen der schweizerischen Quellenbesteuerung richten sich nach Art. 83 ff. DBG (Bundesgesetz über direkte Bundessteuern). Danach kommt eine Quellenbesteuerung für Sie nicht in Betracht. Etwas anderes wäre es, wenn Sie sich von der schweizerischen GmbH anstellen lassen und Wohnsitz in der Schweiz nehmen bzw. sich für kurze Dauer als Arbeitnehmer in der Schweiz aufhalten.
Falls Sie über eine feste Betriebsstätte in der Schweiz verfügen, findet eine Besteuerung nach Art. 7 OECD MA am Ort der Betriebsstätte statt.
Weitere Möglichkeiten können gerne in einer individuellen Beratung geklärt werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
BLaw Bern
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Zu den unbeantworteten Teilfragen:
Können sie noch bitte etwas zum evtl. Datenaustausch sagen und ob mir oder der GMBH mit der aktuellen Konstellation (ich zahle in D EST, aber keine Arbeitserlaubnis in CH) Nachteile erwachsen können?
Da ich meinen Aufenthaltsort und Wohnsitz nicht verlegen möchte, dürfte die Schweizer GMBH wohl eher aus Kostengründen nicht weiterzuverfolgen sein?
Danke!
Entschuldigen Sie, dies habe ich übersehen.
Es werden keine Informationen zur Durchsetzung des
jeweiligen inländischen Rechts von den schweizerischen Behörden erteilt oder mitgeteilt.
Amtshilfe wird nur für die
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten
gewährt, was hier aber nicht der Fall ist. Dazu müsste der Sachverhalt nach dem Amtshilfeersuchen
einen Steuerbetrug nach schweizerischem Recht
darstellen. Dass Sie keine Arbeitserlaubnis haben, spielt für die Besteuerung keine Rolle.
Hinsichtlich einer GmbH Gründung gilt folgendes:
Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 20´000 betragen, CHF 10´000 müssen einbezahlt sein. Das Gesetz sieht keine Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor, es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft sein und dieser kostet Geld.