2. Oktober 2021
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15:39
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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wenn der Stuhl als höhenverstellbar mit entsprechenden Werten angeboten war, ist diese Möglichkeit eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Sache.
Fehlt eine solche vereinbarte Beschaffenheit, liegt nach § 434 BGB ein Sachmangel vor.
Sie haben daher die Möglichkeit, Nacherfüllung zu verlangen und, sofern die verweigert oder trotz zweimaligen Versuchen nicht erfolgreich ist, vom Vertrag zurückzutreten.
Mit der bereits abgelaufenen Widerrufsfrist hat das nichts zu tun. Vielmehr handelt es sich um eine Gewährleistung, die bei gewerblichen Verkäufern 2 Jahre beträgt.
Sie sollten entsprechende Forderungen an den Verkäufer richten und ihn zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes auffordern, wenn das nicht geschieht, den Rücktritt vom Vertrag erklären und den Stuhl zurücksenden.
Zahlt der Verkäufer dann nicht, können Sie ein Mahnverfahren einleiten.
Mit freundlichen Grüßen