Stromzähler für jede Wohneinheit

| 5. April 2007 12:12 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


1999 haben meine Eltern und ich uns ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung gebaut. Die Einliegerwohnung wird von meinen Eltern bewohnt. Zur Abrechnung der Stromkosten haben wir nur einen Stromzähler, da die Einliegerwohnung nicht vermietet wird un später einmal von unseren Kindern bewohnt werden soll.
Vor 2 Wochen bekamen wir einen Bescheid unseres örtlichen Stromanbieters, dass wir für die Einliegerwohnung einen 2. Stromzähler bräuchten, das es sich bei der Einliegerwohnung um einen eigenen Haushalt handeln würde, und wir nun Kosten in Höhe von 1476,79 für Baukostenzuschuss und Hausanschlußkosten zu zahlen hätten.
Ist dieses Vorgehen des Stromanbieters rechtm. bzw. ist ein Stromzähler für jeden Haushalt vorgeschrieben, obwohl die Nebenkosten unseres Hauses (auch für die Eltern) von mir bezahlt wird.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,

1.In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Sie können daher nicht von einem privaten Stromanbieter verpflichtet werden, eine weitere Stromzählereinheit in Ihrem eigenen Haus anbringen zu lassen.
2.Eine derartige Verpflichtung käme nur in Betracht, wenn eine öffentlich-rechtliche Stelle einen Verwaltungsakt erläßt, der die Pflicht für die Anbringung eines Stromzählers in Einliegerwohnungen bestimmt.
3.Für eine verbindliche Einschätzung müssten wir den „Bescheid“ des Stromanbieters prüfen. Wenn es Ihnen möglich ist, schildern Sie in der Nachfrage den Inhalt des Schreibens, insbesondere zitieren Sie angegebene Art. oder §.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank für diese schnelle und gute Hilfe "