Sehr geehrter Ratsuchender,
1.In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Sie können daher nicht von einem privaten Stromanbieter verpflichtet werden, eine weitere Stromzählereinheit in Ihrem eigenen Haus anbringen zu lassen.
2.Eine derartige Verpflichtung käme nur in Betracht, wenn eine öffentlich-rechtliche Stelle einen Verwaltungsakt erläßt, der die Pflicht für die Anbringung eines Stromzählers in Einliegerwohnungen bestimmt.
3.Für eine verbindliche Einschätzung müssten wir den „Bescheid“ des Stromanbieters prüfen. Wenn es Ihnen möglich ist, schildern Sie in der Nachfrage den Inhalt des Schreibens, insbesondere zitieren Sie angegebene Art. oder §.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1.In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Sie können daher nicht von einem privaten Stromanbieter verpflichtet werden, eine weitere Stromzählereinheit in Ihrem eigenen Haus anbringen zu lassen.
2.Eine derartige Verpflichtung käme nur in Betracht, wenn eine öffentlich-rechtliche Stelle einen Verwaltungsakt erläßt, der die Pflicht für die Anbringung eines Stromzählers in Einliegerwohnungen bestimmt.
3.Für eine verbindliche Einschätzung müssten wir den „Bescheid“ des Stromanbieters prüfen. Wenn es Ihnen möglich ist, schildern Sie in der Nachfrage den Inhalt des Schreibens, insbesondere zitieren Sie angegebene Art. oder §.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.