1. August 2017
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10:53
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal haften Sie nicht für die Schulden des Vormieters. Daher darf der Grundversorger aus diesem Grund auch nicht die Versorgung durch einen Drittanbieter blockieren. Eine Stromsperre gegen Sie scheint bisher auch nicht verhängt worden zu sein, Dies würde im Übrigen gemäß § 19 StromGVV neben einer berechtigten Forderung von über 100 € eine Androhung vier Wochen vorher sowie eine Ankündigung drei Werktage vor Sperrung voraussetzen.
Da die Möglichkeit der Stromversorgung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, sollten Sie auch Ihren Vermieter informieren. Da Sie kein Verschulden an der Stromsperre aufgrund der Schulden des Vormieters trifft, wäre bei weiterer Versorgungssperre auch an eine Mietminderung zu denken.
Sollte der Grundversorger weiterhin blockieren, obwohl Sie den Mieterwechsel ordnungsgemäß angezeigt haben, wäre an eine Einstweilige Verfügung zu denken, in der der Grundversorger verpflichtet wird, den Zähler frei zu geben. Hierfür sollten Sie allerdings einen Anwalt vor Ort einschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking