Stromkasten teilweise auf meinem Grundstück, Anspruch auf Versetzung?

29. Januar 2016 12:09 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Besteht ein rechtlicher Anspruch auf Versetzung eines teilweise auf dem eigenen Grundstück stehenden Stromverteilerkastens, der nicht im Grundbuch eingetragen ist?

Ja, es könnte ein Anspruch auf Versetzung des Stromkastens bestehen, da sie das Recht haben, mit Ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren.

Hallo,

meine Frau und ich haben im letzen Jahr ein Grundstück gekauft. Das Grundstück wurde zur Teilung neu Vermessen - wobei sich gezeigt hat das ein vor unserem Grundstück auf öffentlichem Grund stehender Stromverteiler teilweise auf unserem Grund steht. Im Grundbuch ist dazu nichts eingetragen.
Wir wollen das Grundstück nun bebauen und der Verteilerkasten würde direkt vor unserer Garageneinfahrt stehen. Wir haben daher mit dem Versorger gesprochen und mit den Technikern vor Ort auch einen neuen Standort - den wir auf unserem Grund anbieten würden - gefunden, ca 1m entfernt.
Heute kam das Angebot für die Versetzung - 5800€ inkl. MwSt. was wir für sehr viel halten.

Daher nun meine Frage: Sehen Sie unter den gegeben Vorraussetzungen rechtliche Möglichkeiten den Versorger zu einer vollständigen oder teilweisen Übernahme der Versetzungskosten zu bewegen? Könnten wir z.B. eine Versetzung des Kastens verlangen, weil der auf unserem Grund steht?

vielen Dank im Voraus
29. Januar 2016 | 14:27

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sofern der Stromkasten unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist, was hier nur unterstellt werden kann, könnte Ihnen bezüglich des auf Ihrem Grundstück stehenden Teils ein Umsetzungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zustehen. § 903 BGB eröffnet Ihnen das Recht, mit Ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren.

Ich rate Ihnen daher, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen; dieser kann ggf. auch mit der Gegenseite einen akzeptablen Preis für die Versetzung aushandeln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2016 | 15:19

Sehr geehrter Herr Böhler,

vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Nachfrage bliebe dabei noch. §1004 Abs. 2 BGB verweist darauf das (1) nicht gilt, wenn ich zur Duldung verpflichtet bin. Wann ist denn eine solche Verpflichtung zu erwarten? Ist das in meinem Fall auszuschließen?

Ich würde gerne noch einmal selbst versuchen mit dem Versorger zu reden, sollte das keinen Erfolg haben würde ich auf Grund Ihrer Einschätzung einen Anwalt vor Ort mit der Klärung beauftragen.

vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2016 | 15:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Im Hinblick auf eine etwaige Duldungspflicht kann ich nur spekulieren - diese könnte etwa bestehen, wenn sich der Voreigentümer vertraglich mit der Aufstellung des Stromkastens einverstanden erklärt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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