25. Mai 2011
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09:36
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1) Der Anspruch des Stromanbieters auf Zahlung des Entgelts für die Stromlieferung unterliegt gemäß § 195 BGB. Diese Vorschrift lautet:
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre"
Den Beginn dieser Drei-Jahres-Frist regelt § 199 Abs. 1 BGB:
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste".
Die Verjährung für die Belieferung im Jahre 2008 tritt frühestens danach am 31.12.2011 ein (3 Jahre ab 31.12.2008). In der Tat kann aber argumentiert werden, dass die Verjährung erst nach Mitteilung des Zählerstands zu laufen begann, mit der Folge, die Verjährung würde dann erst am 31.12.2012 eintreten.
2) Danach ist die Aufforderung zur Zahlung seitens von Flexstrom berechtigt.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht